Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. (...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 131). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht vorliegend die Adoption der Beteiligten zu 2 durch den Beteiligten zu 1 – abgesehen von der Frage des Eintritts der Wirkungen der Minderjährigenannahme – für sittlich gerechtfertigt gehalten.
b) Den Ausspruch einer Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 BGB hat es mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt.
aa) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 1772 Abs. 1 lit. b und c BGB kumulativ vorliegen, woraus jedoch nicht zwingend folgt, dass die beantragte Volladoption auszusprechen, sondern zu prüfen ist, ob nicht gewichtige Gründe einer Volladoption entgegenstehen. Nach § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Ausspruch nicht erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus (vgl. nur Staudinger/Frank BGB Neubearbeitung 2007, § 1772 Rn 6).
bb) Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption einhergehenden Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der normalen (sog. schwachen) Adoption eines Volljährigen, vgl. § 1770 BGB – wie bei der Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten; das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen. Ob die Volladoption sittlich gerechtfertigt ist, ist Tat- und Rechtsfrage; hierbei ist eine umfassende Abwägung der Interessen der von der Adoption betroffenen Personen vorzunehmen. Die Feststellung der einzelnen Tatumstände ist dem Tatrichter vorbehalten. Nur wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die Volladoption sittlich gerechtfertigt ist (vgl. MüKoBGB/Maurer 4. Aufl. § 1772 Rn 8; Staudinger/Frank BGB § 1772 Rn 6), darf er sie aussprechen.
cc) Das Landgericht hat den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Es hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer und denjenigen des leiblichen Vaters auseinandergesetzt, die Interessen der Beteiligten sorgfältig gegeneinander abgewogen und hierbei die Gründe, die gegen den Ausspruch einer Volladoption sprechen, für gewichtiger gehalten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere durfte das Landgericht den Umstand, dass der Adoptionsantrag erst gestellt wurde, als die Anzunehmende nicht mehr in unterhaltsrechtlich relevanter Ausbildung stand und daher keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrem leiblichen Vater geltend machen konnte, als gewichtigen Grund werten, von dem Ausspruch einer Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption abzusehen.
Denn der leibliche Vater würde bei antragsgemäßer Entscheidung seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Tochter verlieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss die Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht, wenn der leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt geleistet hat (vgl. auch LG Heidelberg FamRZ 2001, 120; MüKoBGB/Maurer § 1772 Rn 8 aE). Das Landgericht durfte daher den Umstand, dass der leibliche Vater potenziell bedürftig werden und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden angewiesen sein könnte, ebenso in die Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass dieser seinerseits der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt geleistet hat.
dd) Wenn sich das Landgericht nach Abwägung aller maßgeblichen Aspekte vorliegend aufgrund der Gesamtumstände nicht von der sittlichen Rechtfertigung einer Volladoption überzeugen konnte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit können sie im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.
Da die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf Volladoption gestellt haben und eine Adoption mit den schwächeren Wirkungen der Volljährigenadoption von ihnen auch nicht hilfsweise bea...