I.
Der Beteiligte zu 1. ist durch letztwillige Verfügung des Erblassers mit zwei Vermächtnissen bedacht worden. Das eine Vermächtnis räumt dem Beteiligten zu 1. das lebenslange Recht ein, die Erdgeschosswohnung des Erblassers im Hause … sowie das zu dieser Wohnung gehörende Zimmer im 1. Obergeschoss unentgeltlich zu bewohnen. Das zweite Vermächtnis bezieht sich auf die Wohnungseinrichtung des Erblassers nebst dem dazugehörigen Hausrat.
Der Beteiligte zu 2. ist vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker berufen worden. Das notariell beurkundete Testament vom 14.11.2006 sieht dazu eine Abwicklungsvollstreckung sowie nach erfolgter Erbauseinandersetzung eine daran anschließende Dauervollstreckung vor, diese allerdings befristet bis zum 31.12.2020.
Das AG Oberhausen führt den Vorgang über die Ernennung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker in dem Verfahren 6 VI 978/20 sowie in einem unwesentlichen Umfang ergänzend unter dem Aktenzeichen 6 VI 978/20. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist am 5.11.2020 erteilt und mit Beschl. v. 26.11.2020 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin berichtigt worden, dass allein die Dauervollstreckung bis zum 31.12.2020 befristet ist.
Der Beteiligte zu 1. möchte an beiden Verfahren beteiligt werden und begehrt Einsicht in die betreffenden Akten des Nachlassgerichts.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG das Verlangen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Als bloßer Vermächtnisnehmer stehe dem Beteiligten zu 1. ein Beteiligungsrecht nicht zu; § 345 Abs. 3 FamFG sehe eine Verfahrensbeteiligung nur für Erben und den Mitvollstrecker vor. Mangels einer Verfahrensbeteiligung des Beteiligten zu 1. scheide damit auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG aus. Als Dritter könne der Beteiligte zu 1. gem. § 13 Abs. 2 FamFG nur dann Einsicht in die Gerichtsakte beanspruchen, wenn er ein berechtigtes Interesse besitze. Daran fehle es. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beteiligte zu 1. durch eine Einsichtnahme in die Testamentsvollstreckerakte die Erfüllung seiner Vermächtnisse beschleunigen könne.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde. Er meint, die reklamierten Ansprüche folgten aus §§ 13 Abs. 2, 345 Abs. 4 S. 2 und 3 FamFG. Außerdem sei für ihn von Bedeutung, gegen wen er den Anspruch auf Erfüllung der beiden Vermächtnisse zu richten habe, gegen den Testamentsvollstrecker oder nach Beendigung der Testamentsvollstreckung gegen die beiden Erben.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Nachlassakten 6 VI 978/20 und 6 VI 936/20 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A. An dem Verfahren, dass das Nachlassgericht zur Ernennung des Beteiligten zu 2. zum Testamentsvollstrecker und über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geführt hat (6’VI 978/20 und 6 VI 936/20), ist der Beteiligte zu 1. nicht zu beteiligen (gewesen).
1. § 345 FamFG listet für verschiedene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abschließend diejenigen Personen auf, die von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen werden müssen und die das Gericht darüber hinaus am Verfahren beteiligen kann. Das Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist in § 345 Abs. 3 FamFG geregelt. An jenem Verfahren ist der Testamentsvollstrecker zwingend beteiligt (§ 345 Abs. 3 S. 1 FamFG). Daneben kann das Gericht die Erben und einen etwaigen Mitvollstrecker hinzuziehen (§ 345 Abs. 3 S. 2 FamFG); auf ihren Antrag hin sind diese Personen an dem Verfahren zu beteiligen (§ 345 Abs. 3 S. 3 FamFG). Der Vermächtnisnehmer zählt demgegenüber nicht zum Personenkreis, für den die Vorschrift eine Verfahrensbeteiligung vorsieht. Das ist nach dem Wortlaut des § 345 Abs. 3 FamFG eindeutig und entspricht überdies dem erklärten Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 345 FamFG (BT-Drucks 16/6308, 278) heißt es allgemein:
Zitat
"Die Vorschrift enthält besondere Regelungen zum Beteiligtenbegriff in Nachlassverfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden. Diese Vorschriften ergänzen als Sondervorschriften die Bestimmungen des Allgemeinen Teils in § 7. Abweichende Bestimmungen enthält die Vorschrift insbesondere hinsichtlich der im Allgemeinen Teil in § 7 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen für die Hinzuziehung von Personen, die durch das Verfahren in ihren Rechten betroffen sind (Unterstreichungen hinzugefügt)."
Speziell zum Verfahren auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses führt die Gesetzesbegründung in Bezug auf § 345 Abs. 3 FamFG aus (BT-Drucks 16/6308, 278):
Zitat
"Absatz 3 normiert – ebenfalls als Spezialnorm zu § 7 – den Beteiligtenkreis im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugn...