I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben einem nachverstorbenen älteren Bruder die Kinder der Erblasserin. Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Kinder der Beteiligten zu 1). Am 19.11.1996 ging bei dem Nachlassgericht folgende notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 13.11.1996 ein: "Die Erbschaft habe ich nicht annehmen wollen. Über die Frist zur Ausschlagung war mir nichts bekannt. Ich fechte daher die Versäumnis der Ausschlagungsfrist hiermit an und schlage die Erbschaft nach meiner Mutter aus allen möglichen Berufungsgründen aus. Der Nachlass ist überschuldet" (Bl 1 bis 3 dA).
Am 29.8.2013 ging die notariell beglaubigte Anfechtungserklärung der Erbausschlagung der Beteiligten zu 1) vom 28.8.2013 (Bl 26 f) ein, in der sie die Anfechtung damit begründete, dass sie bei der Ausschlagung davon ausgegangen sei, der Nachlass sei überschuldet, jetzt jedoch durch ein Schreiben von Geneologen erfahren habe, dass zum Nachlass ihrer Mutter noch ein Anteil am Nachlass einer Tante ihrer Mutter, der Frau (...), verstorben 1955, gehört. Von dem Genealogen habe sie telefonisch erfahren, dass auf sie und ihre Brüder wohl ca. 12.000,– EUR entfallen würden. Sie gehe deshalb davon aus, dass der Nachlass ihrer Mutter in Wirklichkeit nicht überschuldet war.
Der Beteiligte zu 2) hat durch notariell beurkundete Erklärung vom 12.11.2013 (Bl 45 bis 52) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen Bruder zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der Beteiligten zu 1) deren Kinder zu je 1/9 als Miterben ausweist; für den Fall, dass die Ausschlagung nicht wirksam sein sollte, hat er hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der statt der Beteiligten zu 3) bis 5) die Beteiligte zu 1) als weitere Miterbin zu 1/3 ausweist. Den Wert des auf den Antrag entfallenden reinen Nachlasswertes hat er mit ca. 65.000,– EUR angegeben; hierbei handele es sich um den Anteil der Erblasserin am Nachlass einer vorverstorbenen Tante.
Das Nachlassgericht hat durch den mit der Beschwerde der Beteiligten zu 1) angefochtenen Beschluss vom 14.8.2014 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Hauptantrag zu entsprechen. Dem Hilfsantrag könne nicht gefolgt werden. Die Beteiligte habe im Jahr 2013 ihre Erklärung vom 13.11.1996 nicht mehr anfechten können, da für die Anfechtung der Anfechtungserklärung nicht die 30-jährige Frist des § 1954 BGB, sondern die 10-jährige Frist des § 121 Abs. 2 BGB gelte.
Nach Zustellung des Beschlusses am 20.8.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) ist dessen Beschwerde vom 11.9.2014 am 12.9.2014 eingegangen, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.