II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Ist das Grundbuch durch Tod eines Berechtigten unrichtig geworden, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO.

Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden, § 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO. Dann darf das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können. Entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das aus der Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umständen in Frage stellen, vermögen das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheins ebenso wenig zu rechtfertigen wie rein rechtliche Bedenken (Senat, Beschluss vom 13. November 2012 – 1 W 382/12 –, juris).

a) Allein mit dem notariellen Testament und dem auf ihm befindlichen Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts wird der erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit nicht erbracht, sodass das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht und die Zwischenverfügung geboten ist, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts ist nicht auf die Form und den Inhalt der letztwilligen Verfügung beschränkt. Auch sonstige Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit der Verfügung ergibt, sind zu berücksichtigen, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1969, 301, 303; OLG Celle, NJW 1961, 562; Schaub, in: Baur/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 35 Rn 132). So kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn konkrete Tatsachen aktenkundig sind, die wirkliche Zweifel an der Testierfähigkeit begründen können; bloße Behauptungen Dritter, die die Testierfähigkeit des Erblassers anzweifeln, genügen hingegen nicht (OLG Hamm, aaO). Vorliegend ergeben sich solche konkreten Tatsachen aus den im Namen der Tochter der Erblasserin erfolgten anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2014 an das Grundbuchamt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Erblasserin aufgrund ihrer zeitnah vor der Errichtung des Testaments erfolgten Gehirnoperation nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, vgl. § 2229 Abs. 4 BGB. Wenn sie bei der ärztlichen Vorstellung am 15. Mai 2012 zeitlich und örtlich nicht orientiert war, kann dies auch am Vortag bei dem Termin bei dem Notar so gewesen sein. Die gegenteiligen, für eine Testierfähigkeit sprechenden Feststellungen des Notars gemäß § 28 BeurkG, sind durch das Nachlassgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflichten, §§ 26 FamFG, 2358 BGB, zu würdigen.

b) Entschließt sich das Grundbuchamt zum Erlass einer Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, hat es das Eintragungshindernis zu bezeichnen sowie die zu dessen Beseitigung geeigneten Mittel. Bestehen mehrere Möglichkeiten, sind alle aufzuzeigen (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18, Rn 31; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn 451). Wird dies von dem Grundbuchamt unterlassen, kann die Zwischenverfügung durch das Beschwerdegericht ergänzt werden (BayObLG, DNotZ 2001, 385, 386; NJW RR 1990, 906, 907; Demharter, aaO). So ist es hier.

Das Eintragungshindernis kann auch durch den Nachweis der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2014 beseitigt werden. Dieses hat dem Grundbuchamt in Ausfertigung auch vorgelegen, es fehlt aber der Nachweis des Eintritts der Rechtskraft, vgl. § 706 Abs. 1 ZPO.

aa) Kommen als Erbprätendenten neben den Parteien eines auf Feststellung des Erbrechts gerichteten Zivilprozesses Dritte nicht ernsthaft in Frage, hat das Nachlassgericht den Erbschein dem Beteiligten zu erteilen, der im Rechtsstreit rechtskräftig obsiegt hat (BayObLG, Beschluss vom 30. April 1998 – 1Z BR 187/97 – juris; Senat, Beschluss vom 13. Juni 1996 – 1 W 3981/94; J. Mayer, in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 2359 Rn 36; Simon, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 2359 Rn 5; Siegmann/Höger, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, 2013, § 2359 Rn 2; Herzog, in: Staudinger, BGB, 2010, § 2359 Rn 24; Weidlich, in: Palandt; BGB, 73. Aufl., § 2353 Rn 23; Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 26, Rn 65). Das ist vorliegend der Fall. Als Erbprätendenten kommen lediglich der Beteiligte und die Tochter der Erblasserin in Betracht. Daran ändert nichts, soweit in dem notariellen Testament namentlich nicht benannte Abkömmlinge d...

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