Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen.
1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war. Maßgeblich für die Erbfolge ist deshalb das Testament vom 9.1.2014; der vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.
Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. Lauck in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014 § 2229 BGB Rn 22 mwN). Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl. 2016 § 286 Rn 2). Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (BGH NJW 1994, 1348).
a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 58, 127; BayObLGZ 2004, 237, 240 f; OLG München FamRZ 2007, 2009, 2011; OLG Bamberg Fam-RZ 2016, 83). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten (BayObLGZ 1999, 205, 210 f). Nachdem die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der der Errichtung des Testaments.
b) Der Senat ist nach den durchgeführten Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung seines Testaments am 9.1.2014 testierunfähig war.
aa) Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. D. hat schon in seinem Gutachten vom 7.12.2015 umfassend die Erkenntnisse aus den durchgeführten Ermittlungen berücksichtigt. Ihm standen neben Auszügen aus den Akten des Betreuungsverfahrens und des gegen den Erblasser geführten Ermittlungsverfahrens umfangreiche ärztliche Unterlagen zur Verfügung, insbesondere die gesamte Dokumentation zu dem Krankenhausaufenthalt in L., während dessen der Erblasser das Testament errichtet hat. Der Sachverständige hat die umfangreichen Unterlagen umfassend ausgewertet und eingehend erörtert, welche psychiatrischen Krankheitsbilder beim Erblasser festgestellt worden bzw. zu erwägen sind (vgl. S. 94-124 des Gutachtens). Er hat dabei jeweils schlüssig und nachvollziehbar erläutert, welche Merkmale die einzelnen Störungsbilder aufweisen und inwieweit diese Merkmale im Einzelnen beim Erblasser festgestellt werden können. Der Sachverständige hat sich außerdem eingehend mit den in der Folgezeit eingereichten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin (u. a. vom 16.10.2015 bzw. 16.9.2016 und 6.10.2016) und den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen und vorgelegten Privatgutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers in der Anhörung vor dem Senat am 27.9.2016 und am 11.10.2016 auseinandergesetzt und dargelegt, da...