Leitsatz
Ob ein Entlassungsgrund gemäß § 2227 BGB vorliegt, kann im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entschieden werden.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 W 83/13
Sachverhalt
(...) Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das Amtsgericht die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen antragsgemäß festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses hat es ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit seinem als "Einspruch" überschriebenen Schreiben vom 11.8.2013 gewandt. Darin erhebt er unter Beifügung von Anlagen verschiedene Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) und macht geltend, eine wirkungsvolle Kommunikation sei mit dem Beteiligten zu 1) nicht möglich. Ferner wird in jenem Schreiben beantragt, dem Beteiligten zu 1) einen "amtlichen Testamentsvollstrecker" zur Seite zu stellen, damit dieser alle Handlungen genau überprüfen könne. Alternativ solle die gesamte Abwicklung einem amtlichen Testamentsvollstrecker übergeben werden. Des Weiteren ging eine "zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch" vom 18.9.2013 mit Anlagen ein. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.8.2013 unter Beifügung von Anlagen Stellung genommen.
Das Nachlassgericht hat das Schreiben vom 11.8.2013 als Beschwerde ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 26.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Parallel dazu hat das Nachlassgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers bisher nicht vorliege und für den Fall, dass ein solcher gestellt werde, Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2013 angekündigt.
Per E-Mail vom 7.10.2013 hat der Beteiligte zu 2) eine "zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch gegen die Einsetzung von P. K. als Testamentsvollstrecker" eingereicht. Er bezieht sich darin auf seine zuvor erhobenen Hauptvorwürfe gegen den Beteiligten zu 1), wonach dieser unter anderem Nachlassbestandteile im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt habe, obwohl sie ihm aufgrund eigener Tätigkeit bekannt sein müssten (Depot bei einer Bank in Luxemburg über ca. 120.000,– EUR, drei Postsparbücher bei der Postbank Bad Gastein, Österreich, über je 15.000,– EUR). Darüber hinaus habe er gegenüber der Enkelin A. in einer Mail vom Dezember 2012 angekündigt, die Guthaben auf den Sparbüchern in einer nicht dem Willen der Erblasserin entsprechenden Weise zu verwenden. Außerdem seien diese Sparbücher, die der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau bei der Sichtung der Schmuckstücke der Erblasserin gefunden und dem Beteiligten zu 1) zur Verwahrung übergeben hätten, inzwischen verschwunden.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. (...) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Nachlassgericht in eine weitere Prüfung hinsichtlich der möglicherweise vorliegenden Entlassungsgründe gemäß § 2227 BGB nicht eingetreten ist.
Der Senat bleibt nach Überprüfung bei seiner Rechtsprechung, mit der er dem OLG München (31 Wx 34/10 vom 3.5.2010 = FamRZ 2010, 1698 = ZErb 2010, 210) beigepflichtet hat (Senat vom 27.7.2012, 2 W 58/12): Das Verfahren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und das Entlassungsverfahren sind voneinander zu trennen. Es führt nämlich nicht zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn ein Antrag auf Entlassung gemäß § 2227 BGB gestellt wird. Vielmehr wird die Beendigung des Amtes erst durch die konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung gemäß § 2227 BGB herbeigeführt und das Amt endet erst mit der Zustellung des Entlassungsbeschlusses (§§ 40, 41 FamFG). Solange dies nicht der Fall ist, hat der vom Erblasser selbst eingesetzte Testamentsvollstrecker das Amt inne und besitzt demzufolge einen Anspruch auf das zu seiner Legitimation dienende Testamentsvollstreckerzeugnis. Anders als im Falle einer Auswahl des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gemäß § 2200 BGB kommt es somit, wenn der Erblasser selbst den Testamentsvollstrecker bestimmt hat, im Verfahren um das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht darauf an, ob ein behaupteter wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt.
Mit anderen Worten: Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, besteht im Zeugniserteilungsverfahren kein Raum (OLG München, aaO, nach juris Rn 8). Im Übrigen kann dem Testamentsvollstrecker selbst im Falle seiner späteren Entlassung für die Zeit bis zur Entlassung ein Testamentsvollstreckerzeugnis (mit einem entsprechenden Beendigungsvermerk) erteilt werden, denn das Testamentsvollstreckerzeugnis bekundet die Legitimation des Testamentsvollstreckers, nicht aber die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung. Deshalb ...