Eine im Ausland geschlossene Ehe muss in Deutschland nicht registriert oder gar förmlich anerkannt werden. Die Ehegatten müssen deshalb ihre Ehe im Grundsatz nicht publik machen. Der Nachweis der Ehe wird für die Ehegatten jedoch dann von Bedeutung sein, wenn sie in den Genuss der daran anknüpfenden vorteilhaften Rechtsfolgen gelangen wollen: z. B. eine günstigere Steuerklassenkombination, das Ehegattensplitting, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und künftig u. U. das gesetzliche Vertretungsrecht. Hierfür ist es regelmäßig ausreichend, wenn den deutschen Behörden die ausländische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung (am besten eines vereidigten Übersetzers) vorgelegt wird. Für Heiratsorte außerhalb der EU sollte auch an eine ggf. erforderliche Legalisation oder Apostille gedacht werden, da die Echtheit der Heiratsurkunde ansonsten angezweifelt werden würde.
Die unkomplizierte Handhabung der deutschen Behörden in den allermeisten Fällen sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nicht per se rechtswirksam ist. Die Rechtswirksamkeit der ausländischen Ehen wird von den zuständigen Behörden – z. B. Finanzamt, Nachlassgericht – lediglich nicht geprüft. Man begnügt sich grundsätzlich damit, die ausländische Heiratsurkunde für die Annahme einer gültigen Auslandsehe als ausreichend anzusehen.
Rechtsdogmatisch wäre indes zwischen der formellen und der materiellen Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe zu unterscheiden. Den Einstieg zur Prüfung der Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen bilden Art. 11 und 13 EGBGB. Der erstgenannte Artikel legt in seinem ersten Absatz fest, dass die formellen Voraussetzungen einer Eheschließung sich entweder nach dem Heimatrecht der Verlobten (Art. 11 Abs. 1 Var. 1 iVm Art. 13 Abs. 1 EGBGB) oder nach dem Ort der Eheschließung (Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB) richten, im Ergebnis also nach dem jeweils günstigeren Recht, welches die Eheschließung in formeller Hinsicht rechtswirksam werden lässt. Für die deutsche Rechtsordnung bedeutet Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Hinnahme von Auslandsformen. Materiell richtet sich die Wirksamkeit der Eheschließung hingegen gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB stets nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten, welches auch das jeweilige internationale Privatrecht miteinschließt (Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Mögliche Weiter- oder Rückverweisungen sind folglich ebenfalls zu beachten. Im Gegensatz zu Art. 11 EGBGB, welcher zum jeweils günstigeren Recht führt, hat Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Rechtsfolge, dass das ärgere Recht zur Anwendung kommt. Folglich liegt eine wirksame Ehe nur dann vor, wenn beide Heimatrechte der Nupturienten von einer wirksamen Ehe ausgehen.
Sobald eine ausländische Heiratsurkunde mit dem ggf. erforderlichen Echtheitsnachweis vorgelegt wird, können sich die deutschen Behörden zumindest darauf verlassen, dass eine formell gültige Eheschließung vorliegt. Bereits dies bewirkt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die Behörden müssten daher, wollten sie die Ehe für rechtsunwirksam erachten, nicht nur nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB iVm dem jeweiligen Heimatrecht prüfen, ob die jeweiligen heimatlichen materiellen Eheschließungsvoraussetzungen der Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen, sondern ggf. auch beweisen, dass diese nicht vorlagen. Dies dürfte im Regelfall sehr schwierig bis unmöglich sein. Die rechtliche Prüfung ausländischen Eherechts und eventuelle Nachforschungen in tatsächlicher Hinsicht würden zudem einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, der bei Nichtvorhandensein von Zweifeln auch nicht gerechtfertigt wäre. Deshalb ist es legitim, wenn eine formell wirksame ausländische Ehe, verbunden mit der hierdurch bewirkten Beweislastumkehr in materieller Hinsicht, im Grundsatz zur schlichten Hinnahme und Akzeptanz der ausländischen Ehe im deutschen Rechtskreis führt.
Im Gegensatz zu den oben skizzierten, noch einfachen Fällen, werden die deutschen Behörden vor allem dann "hellhörig" und berufen sich auf die ganze Härte des Gesetzes – dann auch auf Art. 13 Abs. 1 EGBGB –, wenn es um den beinahe schon klassischen Fall des nach dem AufenthG abschiebungsschutzsuchenden Ausländers geht, der erst vor Kurzem einen deutschen Staatsbürger geheiratet hat. Für den Abschiebungsschutz (Duldung) nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist das Vorliegen einer Ehe allein zwar noch nicht ausreichend. Die Ehe muss auch im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen Lebensführung gelebt werden, wofür Ermittlungen der Ausländerbehörde in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind. Die erste zu prüfende Voraussetzung für den Erlass des Duldungs-Verwaltungsaktes ist jedoch das Vorliegen einer Zivilehe. Bei im Inland geschlossenen Ehen wird die Ausländerbehörde die Entscheidung des Standesamts grundsätzlich anerkennen. Das Standesamt hat vor Eheschließung die Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ 1303 ff BGB umfassend zu prüfen. Bei Eheschließungen mit Ausländern ist vo...