[6] “ … I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils i.V.m. § 2b Abs. 1 S. 1e AKB 97. … Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als bereicherungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er auf Grund der Überleitungsvorschriften bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 in drei Jahren, sodass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 26.6.2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprüche Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht.
[7] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[8] 1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon ausgegangen, dass der Klägerin auf Grund ihrer Zahlung an den Straßenbaulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäumen verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten gem. § 2b Abs. 1 S. 1e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt war (§ 2b Abs. 2 S. 1 AKB 97).
[9] 2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht dieser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags- oder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 S. 2 PflVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar (vgl. BGH VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des Pkw Rückgriff nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit – hier durch Führen des Pkw in alkoholisiertem Zustand – verletzt hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; VersR 2005, 1720 unter II 1).
[10] b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird jedoch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
[11] aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 S. 2 PflVG die Bestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist also wie in § 12 Abs. 1 S. 1 Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei allerdings gem. § 3 Nr. 11 S. 2 PflVG die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. BGH VersR 1974, 125 unter I; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn 11; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 10, 11 PflVG Rn 4).
[12] bb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der – von der Revision angenommenen – Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den vom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre 2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9.4.2001 und dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz vom 4.5.2001 hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschließlich 14.3.2002.
[13] cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den Träger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rspr. des BGH zu den Voraussetzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin (vgl. BGH VersR 1984, 441 insbes. unter 2c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen werden kann (vgl. BGH VersR 1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 1283).“