Aus den Gründen: „ … Der Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin vom 18. August 2008, dem Beschuldigten gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, war abzulehnen, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB).
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist eine die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Straftat – insoweit käme vorliegend allenfalls eine solche nach § 316 StGB in Betracht – nicht mit der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr der Beschuldigte am 2. August 2008 gegen 04:40 Uhr mit dem Kraftfahrzeug Pkw VW, amtliches Kennzeichen … , u.a. die Lietzenburger Straße und Uhlandstraße in 10719 Berlin, wobei er mehrfach kurzfristig seine Fahrtrichtung geändert und beim Abbiegen in die Lietzenburger Straße ein Stoppschild missachtet haben soll. Eine dem Beschuldigten um 5:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,00 ‰ zur Zeit der Blutentnahme.
Anhaltspunkte, auf Grund derer von einer Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB ausgegangen werden könnte, sind – nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis – nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte war nicht "absolut" fahruntüchtig.
Eine "absolute" Fahruntüchtigkeit liegt erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ vor.
Eine diese Grenze überschreitende Blutalkoholkonzentration lag beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht vor. Die um 5:55 Uhr entnommene Blutprobe enthielt lediglich eine, für die Annahme einer "absoluten" Fahruntüchtigkeit nicht ausreichende Blutalkoholkonzentration von 1,00 ‰. Auf Grund der nicht vorzunehmenden Zurückrechnung ist diese Blutalkoholkonzentration auch für den Tatzeitpunkt anzunehmen. Eine die Blutalkoholkonzentration erhöhende Zurückrechnung ist nicht vorzunehmen, da auf Grund der Angaben des Beschuldigten, er habe "kürzlich alkoholische Getränke zu sich genommen", und mangels konkreter (dem entgegenstehender) Anhaltspunkte, aus denen sich das Trinkende ergibt, zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er kurz bevor er von den Polizeibeamten angehalten wurde, alkoholische Getränke konsumiert hat, und die Blutentnahme lediglich circa 1 Stunde 15 Minuten nach dem Anhalten durch die Polizeibeamten erfolgte.
Eine "relative" Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ist ebenfalls nicht anzunehmen.
Eine solche ist gegeben, wenn eine Blutalkoholkonzentration unter dem absoluten Grenzwert von 1,1 ‰ festgestellt ist und die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Die Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt ist dabei anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Indiztatsachen und der Umstände der konkreten Tat festzustellen.
Konkrete Umstände, auf Grund derer eine "relative" Fahruntüchtigkeit anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wurden durch die Polizeibeamten ausweislich des in der Akte befindlichen Vermerks vom 12. August 2008 nicht festgestellt. Derartige Ausfallerscheinungen sind auch dem ärztlichen Bericht des die Blutentnahme durchführenden Arztes vom 2. August 2008 nicht zu entnehmen. Hier ist vielmehr die Einschätzung "durch Alkohol leicht beeinflusst" vermerkt. Soweit der Beschuldigte ein Stoppschild nicht beachtet haben soll, handelt es sich nicht um einen alkoholtypischen Fahrfehler, d.h. um einen solchen, der in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden Folgen hinweist, da das Nichtbeachten des Stoppschildes auch bei nicht alkoholisierten Fahrzeugführern zu beobachten ist.“
Das LG verwirft die sofortige Beschwerde der Amtsanwaltschaft gegen vorstehend abgedruckten Beschluss des AG "aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung" und führt ergänzend aus:
"Das Vorbringen in der Beschwerde vom 11. September 2008 entkräftet die Begründung des Beschlusses vom 5. September 2008 nicht. Es sind weiter keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen wird."
Eine nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis allein in Betracht kommende relative Fahruntüchtigkeit liegt nicht vor. Sie erfordert im Einzelfall den Nachweis, dass der Fahrer infolge Alkoholgenusses nicht mehr imstande ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. Kammergericht DAR 59, 269). Maßgebend zur Beurteilung der relativen Fahrunsicherheit sind die Umstände in der Person des Fahrers und/oder seiner Fahrweise (BGH VRS 33, 119). Eine relative alkoholbedingte Fahrunsicherheit kann nur festgestellt werden, wenn weitere Beweisanzeichen, wie rauschbedingte Ausfallerscheinungen oder grobe Fahrfehler, hierfür vorhanden sind (vgl. Schönke/Sc...