“ … Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex-ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.
Nach diesen Maßstäben sind die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, nur dann erstattungsfähig, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. Dabei schadet es nicht, wenn die für die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten. anfallenden Kosten die ansonsten angefallenen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um bis zu 10 % übersteigen.
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Erstattungsfähigkeit der der Beklagten entstandenen Kosten der Unterbevollmächtigten nicht bereits der Umstand entgegen, dass es tatsächlich nicht zur Durchführung eines Verhandlungstermins gekommen ist. Zwar sind deshalb erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten faktisch nicht erspart. Auch bei Nichteinschaltung der Unterbevollmächtigten wären nämlich derartige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten – auf Grund der Aufhebung des Verhandlungstermins – nicht entstanden.
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten hat der BGH für den Fall des tatsächlichen Anfalls von Reisekosten entschieden. Nichts anderes kann aber in der Regel gelten, sofern es – wie hier – zur Einschaltung des Unterbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste. Entscheidet sich eine Partei wie hier – trotz entstehender Mehrkosten – für eine Unterbevollmächtigung, darf sie davon ausgehen, dass die Kosten der Unterbevollmächtigung in Höhe erstattungsfähiger Reisekosten des Hauptbevollmächtigten festsetzungsfähig sind. Die Absetzung eines zuvor anberaumten Termins fällt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in den Risikobereich einer Partei (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn 13 Stichwort “Unterbevollmächtigter’).
Etwas anderes mag bei der gebotenen ex-ante-Beurtellung gelten, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einschaltung des Unterbevollmächtigten die Aufhebung des Termins absehbar war. Hierfür bestehen im konkreten Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
c) Die Beschwerde rügt, die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten sei im konkreten Fall nicht verfrüht gewesen.
Entscheidendes Kriterium ist insoweit lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist. Auch wenn es unter Anwälten der Üblichkeit entspricht, dass eine Unterbevollmächtigung erst kurz vor dem Verhandlungstermin erfolgt, ist es nicht zu beanstanden, wenn eine solche bereits längere Zeit (im Streitfall 3 bis 4 Wochen) vor dem Verhandlungstermin durchgeführt wurde. Sobald nämlich ein Verhandlungstermin anberaumt ist, können die Parteien (sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für die Wiederabsetzung dieses Termins bestehen, was im Streitfall nicht ersichtlich ist) auch davon ausgehen, dass dieser stattfinden wird. Dementsprechend liegt es gerade im Interesse einer Partei, möglichst früh einen geeigneten Unterbevollmächtigten zu finden, damit sich dieser dann auch noch in die Sache einarbeiten kann.
Da die durch die Beauftragung der Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten auch unstreitig geringer sind als die Reisekosten, die bei Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten angefallen wären, sind sie grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig.
d) Allerdings sind die begehrten Kosten nicht in voller Höhe festzusetzen. Da sich der den Unterbevollmächtigten erteilte Auftrag auf die Vertretung in einem Termin beschränkte, fällt insoweit lediglich eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV-RVG an. Deren Höhe beträgt indes nicht – wie begehrt – den 0,3-fachen Satz einer Gebühr; nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 3401 VV-RVG fällt die dem Unterbevollmächtigen zustehende Verfahrensgebühr vielmehr lediglich “in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr’ an. Diese Gebühr des Hauptbevollmächtigten besteht in Höhe eines 1,3-fachen Satzes (Nr. 3100 VV-RVG), weshalb die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 3401 VV-RVG lediglich in hälftiger Höhe (0,65-facher Satz) anfällt. Somit sind folgende Kosten des Unterbevollmächtigten erstattungsfähig:
0,65-Gebühr gem. Nr. 3401 VV-RVG |
219,70 EUR |
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