II.
…“ Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Obwohl die sofortige Beschwerde vom 1.6.2017 durch den Klägervertreter in missverständlicher Weise scheinbar im eigenen Namen erhoben wurde, ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass dieser nicht im eigenen Namen, sondern namens und im Auftrag des Beklagten handelte. Nur die Partei selbst, nicht jedoch der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen, ist im Kostenfestsetzungsverfahren antrags- und beschwerdeberechtigt (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Auflage, § 103 Rn 15).
Die sofortige Beschwerde der Beklagtenpartei bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung der 1,0 Verfahrensgebühr für den österreichischen Verkehrsanwalt nach der bis zum 31.12.2020 gültigen Gebührentabelle in Höhe von 1.588,00 EUR zuzüglich der Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR durch Beschluss des LG Traunstein vom 8.4.2022 erfolgte zu Recht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird vollumfänglich Bezug genommen.
1. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Das sind nur diejenigen für solche Handlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 43. Auflage, § 91 Rn 9, BGH NJW 2012, 2734 = zfs 2012, 524 m. Anm. Hansens = AGS 2012,493 = RVGreport 2012, 351 (Hansens)). Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Hierbei gilt der Grundsatz sparsamer Prozessführung (BGH a.a.O.). Dies bedeutet jedoch vorliegend, dass, nachdem der österreichische Verkehrsanwalt bereits zum ersten Verhandlungstermin am 6.5.2019 zugegen war, von einem Beauftragungszeitpunkt auszugehen ist, der deutlich vor Erlass des Beweisbeschlusses zur Einholung eines Rechtsgutachtens (19.12.2019) liegt. Das Argument, die Beauftragung eines österreichischen Verkehrsanwalts sei schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil die offenen Fragen zur Anwendung österreichischen Privatrechts über das Gerichtsgutachten geklärt werden konnten, verfängt vorliegend nicht, denn aus der gehörigen Ex-ante-Betrachtung war für die Partei bei Beauftragung des Verkehrsanwalts noch nicht absehbar, dass ein Rechtsgutachten durch das Gericht eingeholt werden wird.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es für die Entscheidung der Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, wie bei der inländischen Partei einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – I ZB 97/09 – RVGreport 2012, 231 (Hansens) = NJW 2012, 938). Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt angewiesen sein wird als eine inländische Partei (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91 Rn 28). Die Einschaltung des ausländischen Verkehrsanwalts ist aber in der Regel dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Prozessbevollmächtigte bereits über alle notwendigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (BGH a.a.O.).
3. Zwar sind sprachliche und kulturelle Barrieren, die einer Kommunikation zwischen den Mandanten und dem inländischen Prozessbevollmächtigten erschweren würden, hier nicht anzunehmen, jedoch ist anerkannt, dass sofern das Heimatrecht der ausländischen Partei im Prozess von Bedeutung ist, die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwaltes auch allein unter diesem Gesichtspunkt erforderlich sein kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG, Nr. 3400 VV RVG Rn 95; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage 2017, Nr. VV 3400 VV RVG Rn 33). Der Klägervertreter hat in diesem Zusammenhang anwaltlich versichert, dass zwischen dem österreichischen Verkehrsanwalt und ihm unter Einbeziehung des Klägers Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischen Recht erörtert worden seien. In den Entscheidungsgründen des Urteils des LG Traunstein ergibt sich zudem die Relevanz des österreichischen Privatrechts für den vorliegenden Rechtsstreit. Vor diesem Hintergrund hat das LG zutreffend die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts bejaht.
4. Bei der Entscheidung ist auch zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten und deshalb knapp, bündig und formal...