[10] … II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist vorliegend erreicht. Der Wert der Beschwer ist aus der Differenz zwischen dem erlangten oder auferlegten Kostenbetrag und der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung zu berechnen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 43. Auflage, § 567 Rn 14). Vorliegend begehrt der Kläger mit der Beschwerde die Berücksichtigung von zusätzlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 238,00 EUR für die I. Instanz und von 261,80 EUR für die II. Instanz. Insofern ergibt sich ein Beschwerdewert von 499,80 EUR.

[11] Das Rechtsmittel der Klagepartei bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht München I die geltend gemachten Kosten für die Terminsvertreter nicht in Ansatz gebracht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.3.2022 wird Bezug genommen.

[12] 1. Aus dem Sachvortrag der Klagepartei ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Hinzuziehung eines sogenannten Rechtsanwaltes am dritten Ort nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier erforderlich gewesen wäre. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03, BRAGOreport 2004, 155 (Hansens) = NJW-RR 2004, 855, 856 – Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03, zfs 2004, 473 = AGS 2004, 260 = NJW-RR 2004, 858 f.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.). Soweit die Partei – wie hier – ihren Wohnsitz am Gerichtsort unterhält, hätte dies zur Folge, dass die tatsächlich entstandenen Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes erstattungsfähig wären, der an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18, RVGreport 2019, 106 (Hansens) = AGS 20019, 251). Letztlich kann die Frage der Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes am dritten Ort vorliegend jedoch offen bleiben, denn – wie das Landgericht zutreffend ausführt – steht dem Kläger der Ersatz der Terminsvertreterkosten weder unter dem Gesichtspunkt ersparter Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten noch als Auslagen seines Prozessbevollmächtigten nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB zu. Tatsächlich entstandene Reisekosten des Hauptbevollmächtigten stehen hier unstreitig nicht im Raum.

[13] 2. Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können nur die auf Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden. Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (so auch Hansens in RVGreport 2013, 95 [96]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – VII ZB 60/17, zfs 2018, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 182 (Hansens) = AGS 2018,200 zum Begriff der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts im Sinne des § 91 ZPO).

[14] 3. Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 389 (Hansens); OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12, AGS 2013,150; so zuletzt auch Senatsbeschluss vom 27.10.2021 – 11 W 1283/21 oder bereits Beschl. v. 14.11.2014 – 11 W 1957/14). Vorliegend erfolgte unstreitig die Mandatierung der Terminsvertreter durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in deren eigenem Namen und auf Grundlage einer zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vergütungsvereinbarung. Diese Vergütungsvereinbarung richtet sich nicht nach den Vorschriften des RVG (BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, BRAGOreport 2001, 26 (Hansens) = AGS 2001, 51).

[15] Lediglich wenn die Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selbst, also nicht wie hier eine Beauftragung durch den Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen, erfolgt wäre, womit im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant tatsächlich durch die Einschaltung eines Terminsvertreters eine gesetzliche Vergütung nach RVG angefallen wäre, ist höchstrichterlich anerkannt, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH BRAGOreport 2003, 13 (Hansens) = AGS 2003,97...

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