Während des Rechtsstreits auf Rückzahlung eines Darlehens erörterten die Prozessbevollmächtigten der Parteien in wechselseitigen E-Mails die Modalitäten einer Streitbeilegung. Nachdem der Beklagte die vereinbarte Zahlung an den Kläger geleistet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Auf Grund des nach § 91a ZPO ergangenen Kostenbeschlusses hat der Kläger – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr unter Hinweis auf die gewechselten E-Mails geltend gemacht. Der Rechtspfleger des LG lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.

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