Im Laufe der Hauptverhandlung vor dem LG Duisburg ordnete der Vorsitzende der Strafkammer zwei Zeugen, die vernommen wurden, RA E. gem. § 68b StPO als Zeugenbeistand bei. Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat RA die Festsetzung von 2 × 980,79 EUR beantragt. Nach Erinnerungen des RA und des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Einzelrichter des LG lediglich 401,96 EUR festgesetzt, im Wesentlichen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG i.H.v. 168 EUR nebst Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zuzügl. Auslagen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des RA hatte teilweise Erfolg.

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