Fahrverbot für säumige Unterhaltsschuldner als Anreiz für stärkere Zahlungsmoral?
Laut Studie des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung aus dem Jahre 2014 kommt die Hälfte aller unterhaltspflichtigen Eltern ihren Verpflichtungen gar nicht nach, ein weiteres Viertel nur unzureichend. Da immer noch der ganz überwiegende Teil der Kinder bei den Müttern lebt, sind die Unterhaltsschuldner zum großen Teil Väter.
Kindesunterhaltsschuldner zahlen oft nichts oder zu wenig
Ihr Leistungsunvermögen oder der mangelnde Leistungswille
- gehen zu Lasten der Kinder und betreuenden Elternteile,
- aber auch zu Lasten des Staates,
- da die betreuenden Elternteile häufig Unterhaltsvorschuss beantragen.
Der wiederum wird zum größeren Teil von den Behörden nicht wieder von den Unterhaltsschuldnern eingetrieben.
Seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes höherer Leistungsumfang
Die Unterhaltsvorschusszahlungen des Staates, als Vorleistung des Unterhaltsschuldners gedacht, haben sich, auch wenn nicht alle Alleinerziehenden auf die Möglichkeit zugreifen, seit der Unterhaltsvorschussreform erhöht.
Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes soll der wachsenden Kinderarmut gegensteuern und war schon zum Jahresanfang 2017 geplant, wurde nach einigen Verzögerungen dann zum 1.7.2018 rückwirkend wirksam. Rückwirkend ab dem 1.7.2017 besteht dann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
- und nun ab Juli 2017 auch für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.
Familienministerium hat Leistungsumfang des Staates veröffentlicht
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey hat den Unterhaltsvorschuss-Leistungsumfang am 23.8. veröffentlicht. 714.000 Kinder und Jugendliche in Deutschland erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, 300.000 Kinder mehr als vor der Reform. Da die Leistungen zum Teil mit anderen Sozialleistungen und Zuschüssen verrechnet werden, ist der Kostenanstieg und die Bezugshöhe für die Familien allerdings nicht ebenso hoch. Jedenfalls betrug der gesamte Leistungsumfang in 2017 1,1 Milliarden EUR.
Diese Kosten will die Ministerin senken und auch die Kinder und die betreuenden Elternteile wären sicher nicht unglücklich, wenn sich die Zahlungsmoral von Unterhaltsschuldnern heben würde
Familienministerin greift auf die Idee einer Disziplinierung durch Fahrverbote zurück
Der Rücklauf des Zuschusses ist schleppend, nur ca. 19 % des Geldes kann der der Staat im Schnitt von den säumigen Unterhaltspflichtigen wieder eintreiben. Um diese dazu zu bringen, mehr zu zahlen und/oder sich dafür in einen leistungsfähigen Zustand zu versetzen, also zu arbeiten, wird wieder einmal der Vorschlag ausgegraben, die Unterhaltsschuldner mit einem Fahrverbot zu belegen. Sie trug dazu vor:
„Bund und Länder haben vereinbart, gemeinsame Standards zu entwickeln, um die sogenannte Rückholquote zu verbessern. Diesen Prozess werden wir zügig vorantreiben und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft."
Andere Länder machen da richtig Druck, so gilt z.B. in Kanada, wer Unterhalt schuldet, darf auch seinen Jagdschein nicht behalten.
Rechtlich durchsetzbarer Weg?
Mittlerweile kein Problem mehr, denn das Fahrverbot kann seit August 2017 auch bei leichteren oder mittleren Straftaten jenseits des Straßenverkehrs als Nebenstrafe verhängt werden.
Doch trotzdem wird dies Strafe zurückhalten eingesetzt, zumal Richter, ebenso wie Anwälte sehen sie kritisch sehen. Nie richtig ausgeräumt wurden Zweifel, ob sie in verkehrsfremden Zusammenhängen verfassungskonform ist.
Bedenken beruhen darauf,
- dass Fall das Fahrverbot ohnehin Sachbezug zur Tat stünde
- und der Grundsatz der Belastungsgleichheit verletzt wird.
Wer ohnehin meist Bus oder Bahn fährt, für den ist die Abgabe des Führerscheins kaum ein herber Schlag, auf dem Lande und bei weitem Arbeitswegen dagegen schon. Im Raum seht also eine Verletzung des Gleichheitsgebot des Art. 3 GG.
Anwaltsverein ist dagegen: Kein Universaldruckmittel
„Wieder einmal soll der Führerschein als Druckmittel in Fällen herhalten, die mit dem Straßenverkehr nichts zu tun haben. Wie zuvor schon im Kontext von Steuersündern oder allgemein Straffälligen wird nun auch für Unterhaltsschuldner die Möglichkeit diskutiert, vermeintliche Zahlungsunwilligkeit mit Fahrverboten zu ahnden: Familienministerin Giffey ist der Auffassung, wer nicht zahle, müsse laufen. So einfach ist es jedoch nicht.
Durch den Anknüpfungspunkt des Kindesunterhalts wird auf emotionales Verständnis gesetzt – und nur im Nebensatz erwähnt, dass es lediglich um Rückzahlungsansprüche des Staates geht. Der streckt den Alleinerziehenden den Unterhalt nämlich vor.
Fahrverbote als allgemeine Sanktionsmöglichkeit außerhalb von Verkehrsstraftaten sind abzulehnen. Zum einen erzeugen sie bei verschiedenen Personenkreisen eine enorm unterschiedliche Druckwirkung, was unter dem Aspekt der Gleichbehandlung bedenklich ist: Den Berufskraftfahrer oder den Pendler aus der Provinz trifft eine solche Aussicht ungleich stärker als jemanden aus der Großstadt mit guter ÖPNV-Vernetzung. Finanzstarke Personen – also gerade die, die zahlen könnten, aber nicht wollen – können viel leichter auf Taxis oder Fahrdienste zurückgreifen und werden dadurch privilegiert. Zum anderen muss stark bezweifelt werden, ob die Polizei die Ressourcen für die Überprüfung solcher Maßnahmen aufbringen kann.“
RA Christian Janeczek, Mitglied des Ausschusses Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein v. 23.8.2018
Hintergrund:
In manchen Fällen bewirkte die Unterhaltsvorschussreform eine finanzielle Verschlechterung
Für Alleinerziehende mit wenig Gehalt, die bisher Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, erhielten, wirkt sich die Reform beim Unterhaltsvorschuss u.U. sogar anspruchsmindern aus, da der Unterhaltsvorschuss, wenn er die Kürzung oder gar den Verlust anderer Leistungen bewirkt, dies nicht in manchen Fällen ausgleichen kann.
Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führt. Beim Wohngeld zählt er zum anspruchsrelevanten Einkommen. Entfallen beide Sozialleistungen, ist automatisch auch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die betroffenen Kinder gestrichen.
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