Fremdunterbringung von Kindern nur im Extremfall
Erziehung – und damit die körperliche, geistige und seelische Förderung der Kindesentwicklung – ist Sache der Eltern. Darin sind sich nicht nur alle einig, es ist auch grundgesetzlich in Art. 6 Abs. 2 GG verankert. Ist nun aber das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig in Gefahr, soll und muss der Staat eingreifen. Auch darüber herrscht Einigkeit – und auch das ist gesetzlich festgeschrieben (§ 1666 Abs. 1, § 1666a und § 1696 Abs. 2 BGB). Wann aber genau das Kindeswohl nachhaltig gefährdet und damit eine Trennung von Kindern und Eltern durch den Staat gerechtfertigt ist, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Denn nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat zum Eingreifen.
Gewaltausbrüche des Vaters
Die unverheirateten Eltern eines 2003 geborenen Sohnes und einer 2008 geborenen Tochter lebten zusammen mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Mutter stand das alleinige Sorgerecht zu. Seit 2007 wurden dem Jugendamt immer wieder Gewaltausbrüche des Kindesvaters gegenüber der Mutter gemeldet, bei denen auch der Sohn beim Versuch, die Mutter zu beschützen, verletzt wurde. Die Mutter erwirkte nach der Trennung vom Vater ein gewaltschutzrechtliches Näherungsverbot. Mit Beschluss vom Mai 2014 entzog das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder wegen Gefährdung des Kindeswohls. Kurz darauf wurden die Kinder in einem heilpädagogisch-therapeutischen Kinder- und Jugendhaus untergebracht.
Mutter verlangt Rückübertragung des Sorgerechts
Im Dezember 2014 beantragte die Mutter beim Amtsgericht die Rückübertragung der elterlichen Sorge mit der Begründung, sie lebe jetzt in stabilen Verhältnissen und in einer liebevollen Beziehung zu einem Mann, der die Kinder liebe und den die Kinder ebenso liebten und sogar „Papa“ nennen würden. Der für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand unterstützte das Begehren der Mutter. Das Amtsgericht holte daraufhin ein familienpsychologisches Gutachten ein. Die Sachverständige kam im März 2015 zu dem Ergebnis, dass „der Sorgerechtsentzug als ein die kindliche Entwicklung störungsmildernder Faktor aufrechtzuerhalten“ sei. Im Gutachten hieß es u.a.,
- die Kinder zeigten ein desorganisiertes Bindungsverhalten und
- hätten erheblichen Förderbedarf,
- die Mutter leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und
- ihr fehle es an einer ausreichenden Basiskompetenz, die aber nötig sei, um das äußerst komplexe Störungsbild beider Kinder elterlich umformend, abmildernd und auflösend zu begleiten.
Obwohl die Mutter und der Verfahrensbeistand zahlreiche Einwendungen gegen die Testmethoden, deren Aussagegehalt und die Schlussfolgerungen des Gutachtens erhoben, folgten sowohl das Amtsgericht als auch das später angerufene Oberlandesgericht Naumburg den gutachterlichen Ausführungen und hielten die Fremdunterbringung aufrecht.
Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG
Die Verfassungsrichter erklärten den Beschluss der Vorinstanzen für verfassungswidrig und rügten eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, das insbesondere auch das elterliche Sorgerecht einschließe. Die vorliegende Aufrechterhaltung der Trennung der beiden Kinder von seiner Mutter gegen ihren Willen sei als schwerster Eingriff in das Elternrecht nur dann verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, wenn das mütterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass die Kinder bei ihr in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl weiterhin nachhaltig gefährdet wären (§ 1666 Abs. 1, § 1666a und § 1696 Abs. 2 BGB). Eine solche Gefährdung wurde aber nach Auffassung der Verfassungsrichter vom OLG nicht ausreichend begründet. Insbesondere die Be- und Auswertung des Gutachtens sei fehlerhaft.
Förderung des Kindeswohls oder Gefährdung des Kindeswohls?
Die Sachverständige begutachtete zwar die familiäre Situation der Beteiligten, zur eigentlich streitentscheidenden Frage, ob eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung weiterhin vorliegt, nahm das Gutachten jedoch nicht ausreichend und fundiert Stellung. Die Fremdunterbringung der Kinder wurde fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlförderung untersucht. Dabei stellte das Gutachten fest, dass die Aufrechterhaltung der Trennung für das Kindeswohl dienlich sei und es sogar fördern könne. Dies sei jedoch nicht Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB. Denn es sei nicht Aufgabe des Staates, für eine bestmögliche Förderung zu sorgen, sondern nachhaltige körperliche, geistige oder seelische Gefahren von Kindern abzuwenden.
Sachverständigengutachten nicht aussagekräftig
Darüber hinaus bemängelten die Verfassungsrichter, dass weder die der Mutter unterstellte posttraumatische Belastungsstörung noch die psychologisch und psychotherapeutisch weitreichende Charakterisierung der Mutter bzw. die aufgeführten Defizite in dem Gutachten fachgerecht und nachprüfbar dargelegt wurden. Schließlich rügten die Verfassungsrichter, dass die Ausführungen des Verfahrensbeistands der Kinder in keiner Weise gewürdigt wurden und negative Auswirkungen und/oder Belastungen für die Kinder, die bei einer Aufrechterhaltung der Trennung von der Mutter für gewöhnlich auch auftreten, nicht untersucht wurden.
(BVerfG, Beschluss v. 20.01.2016, 1 BvR 2742/15).
Sorgerechtsentzug nur bei Gefährdung des Kindeswohls
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