Azubis dürfen nur ausnahmsweise und überwacht Eintragungen im Fristenkalender vornehmen


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Azubis dürfen nur ausnahmsweise Fristen in den Kalender eintragen

Auszubildenden darf der Anwalt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Eintragung von Fristen und Terminen überlassen. Nur bei echten personellen Engpässen ist das erlaubt, wenn eine entsprechend engmaschige Kontrolle durch den Anwalt selbst erfolgt.  

In dem Fall waren gegen die Klägerpartei zwei Versäumnisurteile ergangen, weil die Anwaltskanzlei die Gerichtstermine verschlampt hatte. In der Berufungsinstanz trug der Anwalt vor, der Verhandlungstermin sei unverschuldet versäumt worden.

Frist verschlampt - wie konnte das geschehen?

So sah das Fristenmanagement aus:

  • Entsprechend der von diesem durchgängig praktizierten und stichprobenartig kontrollierten Übung hätte der Termin im Terminkalender notiert und dies auf der Ladung mit dem Namen der notierenden Person vermerkt werden müssen.
  • Danach wäre die Akte dem Anwalt vorzulegen gewesen.
  • Im vorliegenden Fall sei die Notierung auf der Ladung durch eine Auszubildende erfolgt.
  • Der Anwalt habe das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und anhand des Vermerks auf der Ladung kontrolliert, ob der Termin eingetragen sei.
  • Dies sei aber tatsächlich nicht erfolgt.

Die Auszubildende sei zwar in ihren allgemeinen Leistungen nicht gut gewesen. Hinsichtlich der Notierung von Terminen und anderen einfachen Formalitäten habe sie aber seit zwei Jahren durchgängig fehlerlos gearbeitet. Deshalb habe der Anwalt sicher davon ausgehen können, dass die Notierung auch erfolgt sei. Eine Kontrolle anhand des Terminkalenders sei aus diesem Grund nicht erfolgt. Mangels Eintragung im Kalender sei die Akte nicht zum Termin vorgelegt worden. Berufung und Rechtsbeschwerde blieben  ohne Erfolg.

Stichproben reichen nicht aus

Der BGH stellte klar, dass die Fristeintragung und -überwachung grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen werden darf, denen die notwendige Erfahrung fehlt. Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, ließen die Karlsruher Richter im konkreten Fall offen.

„In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Eintragungen zu gewährleisten.

Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit der jeweiligen Akte erforderlich“,

betonte der BGH. 

(BGH, Beschluss vom 11.11.2015, XII ZB 407/12).

Vgl. zu dem Thema auch:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand