Wassereimer über die Vermieterin geschüttet

Eine Vermieterin muss keine aufgezwungene „Ice-Bucket-Challenge” durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin über ihrer Vermieterin mehrfach mit Wasser gefüllte Eimer aus, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.

Das AG Hanau hatte sich in einem Mietrechtsstreit mit einer etwas kuriosen Fallkonstellation zu befassen. Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Vermieterin hatten eine Mieterin veranlasst, der ungeliebten Vermieterin zweimal einen Eimer Wasser über den Kopf zu schütten.

Streit über Fahrradabstellplatz

Die Streitigkeiten zwischen Mieterin und Vermieterin betrafen unter anderem ein Fahrrad der Mieterin, dass diese im Innenhof des Mietshauses an einer nach Auffassung der Vermieterin ungeeigneten Stelle abzustellen pflegte. Die Vermieterin schob das Fahrrad regelmäßig an einen nach ihrer Meinung geeigneteren Ort. Um die Vermieterin an diesem Umstellen des Fahrrades zu hindern, goss die Mieterin an 2 aufeinanderfolgenden Tagen jeweils einen mit Wasser gefüllten Eimer über der Vermieterin aus, sodass diese nach Aussage eines vom Gericht vernommenen Zeugen jeweils wie nach einer „Ice-Bucket-Challenge“ völlig durchnässt war.

Räumungsklage der Vermieterin

Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und verklagte die Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. In diesem Rechtsstreit einigten sich die Parteien im Wege eines Vergleichs, sodass das AG noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Diese legte das Gericht in vollem Umfange der Mieterin auf.

Räumungsanspruch begründet

Das AG hielt sowohl die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses als auch das darauf gestützte Räumungsverlangen für gerechtfertigt. Das Recht der Vermieterin zur fristlosen Kündigung folge aus §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB, der Anspruch auf Räumung der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.

Kündigungsgrund: Störung des Hausfriedens

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte durch ihr Verhalten den Hausfrieden so nachhaltig gestört, dass der Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei. Das Gericht bewertete das 2-malige Ausschütten von Wassereimern aus dem Wohnungsfenster in den Hof eines vermieteten Gebäudes bereits als ein vertragswidriges, rücksichtsloses Verhalten, das geeignet ist, den Hausfrieden nachhaltig zu stören. Hierzu sei die Anwesenheit einer Person im Hof gar nicht erforderlich.

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt

Der Kündigungsgrund der Störung des Hausfriedens beruhe auf der Erwägung, dass die Wahrung des Hausfriedens für das gedeihliche Miteinander und das Zusammenleben aller Nutzer eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes unerlässlich sei. Das hieraus resultierende Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme habe die Beklagte durch ihr Verhalten nachhaltig verletzt.

Bedingter Vorsatz der Mieterin

Die Einwendung der Mieterin, sie habe nicht geplant, dass das ausgeschüttete Wasser sich direkt über die Vermieterin ergießen würde, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte habe gesehen, dass sich die Vermieterin im Hof befunden habe. Sie habe daher beim Ausschütten des Eimers zumindest in Kauf genommen, dass das Wasser sich über der im Hof befindlichen Vermieterin ergießt. Damit habe sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Darüber hinaus habe ihr Verhalten aus ihrer Sicht ja gerade den Sinn gehabt, die Vermieterin zu erschrecken und sie am Umstellen des Fahrrades zu hindern.

Abmahnung entbehrlich

Das Verhalten der Mieterin bewertete das Gericht im Ergebnis als vorsätzliche Körperverletzung i. S. v. § 223 StGB. Im Hinblick auf diese nicht unerhebliche Straftat sei der Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Auch sei im Falle einer vorsätzlichen Körperverletzung eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte weitere strafbare Aktionen dieser Art angekündigt habe.

Räumungsklage begründet

Im Ergebnis war damit nach Auffassung des AG die Räumungsklage begründet, sodass die Mieterin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

(AG Hanau, Beschluss v. 19.2.2024, 34 C 92/23)

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