Adidas verliert (überraschend) Rechtsstreit um 3-Streifen-Marke
In dem Rechtsstreit vor dem EuG ging es nicht um die Marke Adidas insgesamt, sondern allein um den Eintrag von drei parallel angebrachten, dunklen Streifen auf hellem Untergrund in unterschiedlicher Richtung. Diese reine Bildmarke hatte Adidas im Jahr 2014 vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für das Gebiet der EU schützen und als Marke eintragen lassen.
Belgisches Konkurrenzunternehmen setzt gegen Adidas Löschung durch
Ein belgisches Konkurrenzunternehmen, die „Shoe Branding Europe“ stellte beim EUIPO einen Antrag auf Löschung, dem das EUIPO im Jahr 2017 stattgab. Hiergegen klagte Adidas vor dem EuG.
Die drei Adidas-Streifen sind bloße Bildmarke
Nach Auffassung der Luxemburger Richter hatte Adidas seine Klage nicht hinreichend begründet. Nach den Feststellungen der Richter stellen die drei Streifen von Adidas eine gewöhnliche Bildmarke dar. Diese sei nur dann eintragungsfähig, wenn sie innerhalb der gesamten Union durch längerfristige Verbreitung genügend Unterscheidungskraft erreicht habe, um vom Verbraucher als eigenständige Marke wahrgenommen zu werden.
Adidas pocht auf hohen Erkennungswert
Zum Beweis für die erreichte Unterscheidungskraft hatte Adidas diverse Artikel, darunter Schuhe und sonstige Kleidungsstücke, versehen mit den drei Adidas-Streifen, vorgelegt. Sie alle würden vom Verbraucher unmittelbar als Produkte der Firma Adidas wahrgenommen. Auch die von Adidas im einzelnen belegten Verkaufszahlen und Gutachten, die auf Umfragen unter Verbrauchern beruhten, sollten zeigen, dass der Verbraucher innerhalb der gesamten EU Produkte der Firma Adidas infolge der drei aufgebrachten Streifen sofort als solche erkennt.
Nachweise für EuG nicht überzeugend genug
Die von Adidas vorgelegten Nachweise reichten den Richtern am EuG nicht aus. Die Crux bestand nach Auffassung des Gerichts darin,
- dass die von Adidas vorgelegten Nachweise die drei Streifen in unterschiedlichen Farben
- auf unterschiedlichen Untergründen
- und in unterschiedlicher Ausrichtung - mal horizontal, mal vertikal, mal diagonal - zeigen.
- Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Markenanmeldung betraf aber lediglich drei schwarze Streifen auf hellem Untergrund.
- Exakt diese Ausführung war unter den vorgelegten Beweisen in dieser Form kaum anzutreffen, wesentlich häufiger handelte es sich um helle Streifen auf dunklen Untergrund.
Eine europaweite Durchsetzung gerade dieser Variante der drei Streifen in schwarz auf hellem Untergrund war deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht belegt.
Adidas-Aktie sofort gefallen
Die Folgen des Urteils für Adidas sind durchaus unerfreulich. Der Börsenwert des Sportartikelherstellers ist nach dem Urteil spürbar gefallen. Adidas hat sofort darauf hingewiesen, dass das Urteil sich lediglich auf eine spezifische Ausführung der 3 Streifen beziehe und keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz habe, den das Unternehmen für seine 3-Streifenmarke nach wie vor genieße. Das Unternehmen ließ aber noch offen, ob es gegen das Urteil Berufung beim EuGH einlegen wird. Hierzu müsse die Urteilsbegründung erst sorgfältig geprüft werden.
(EuG Urteil v. 19.6.2019, T-307/17)
Frühere Rechtsstreitigkeiten gingen zugunsten von Adidas aus
Rechtsstreitigkeiten zwischen Adidas und dem belgischen Unternehmen „Shoe Branding Europe“ gab es auch vorher schon. In den Jahren 2009 und 2011 wollten die Belgier beim EUIPO die Eintragung von zwei parallelen Streifen auf Schuhen als Unionsmarke eintragen lassen. Auf den Widerspruch von Adidas hin verweigerte das EUIPO die Eintragung. Das EuG hat die von den Belgiern erhobene Klage gegen die Verweigerung der Eintragung abgewiesen und die zu hohe Ähnlichkeit und die daraus entstehende Verwechslungsgefahr der von den Belgiern angemeldete Marke mit der Marke Adidas beanstandet (EuG, Urteile v. 1.3.2018, T-85/16 und T-629/16).
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