Arzthaftung: Wann haften Ärzte für zu spät übermittelte Atteste?

Einem Mann entgehen Invaliditätsleistungen aus seiner Unfallversicherung, weil sein Arzt das nötige Attest zu spät an die Versicherung übermittelt hat. Ist der Arzt in der Haftung?

Wegen eines unfallbedingten Dauerschadens wollte ein Versicherter von seiner privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung von 7.300 Euro erhalten.

Doch die Versicherung lehnte ab, zu zahlen. Begründung: Der Mann habe die Frist für die ärztliche Feststellung eines Dauerschadens nicht eingehalten.

Arzt übermittelt Attest viel zu spät

Tatsächlich hatte der Mann ein Schreiben von der Versicherung erhalten, in dem stand, dass die fachärztliche Bescheinigung bis zum 13. Dezember 2012 an die Versicherung zu übermitteln sei. Das vom beklagten Arzt erstellte Attest ging aber erst am 21. Januar 2013 bei der Versicherung ein.

Eine gegen die Versicherung erhobene Klage war deshalb vom Landgericht Bad Kreuznach abgelehnt worden. Daraufhin verklagte der Mann den Arzt, der das Attest zu spät an die Versicherung geschickt hatte. Ohne Erfolg.

Verzug muss eindeutig belegbar sein

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Arzt einem Patienten gegenüber nach Verzugsgesichtspunkten haftet, wenn das ärztliche Zeugnis schuldhaft verzögert ausgestellt wird. Das Gericht sah die Verzugsvoraussetzungen in diesem Fall aber nicht als gegeben an.

Telefonische Mahnung nicht beweisbar

Entscheidend dafür: Es fehlte an der notwendigen Mahnung. Zwar hatte der Patient am 7. Dezember 2012 telefonisch in der Praxis nachgefragt, ob die Bescheinigung bereits versandt worden sei. Als dies von der Praxismitarbeiterin verneint worden war, hatte er auf die Frist (13. Dezember) hingewiesen.

Schon das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, so das OLG, dass der behauptete Telefonanruf zwar als Mahnung angesehen werden könnte, der Kläger diesen aber nicht habe beweisen können.

Weitere Argumentation des Gerichts:

  • Es ist grundsätzlich Aufgabe des Versicherten sicherzustellen, dass Bescheinigungen, die zum Erhalt von Leistungen aus der Unfallversicherung notwendig sind, rechtzeitig bei der Versicherung vorliegen.
  • Den beklagten Arzt trifft aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag keine generelle vertragliche Nebenpflicht, von sich aus auf einzuhaltende Fristen zu achten oder diesbezüglich nachzufragen.
  • Ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Erklärungen fristgereicht bei der Versicherung vorgelegt werden.
  • Patienten müssen deshalb Dritte, derer sie sich zur Erfüllung der Obliegenheit bedienen, gezielt auf die Frist hinweisen.

Das Gericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass im Fall einer beweisbaren Mahnung davon ausgegangen werden könne, dass einem Arzt die Bedeutung und Tragweite der fristgebundenen Ausstellung eines Attests bewusst sei. In so einem Fall würde der Arzt dann bei der Überschreitung der Frist auch grundsätzlich haften.

(Saarländisches OLG, Urteil v. 27.07.2016, 1 U 147/15)

 

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