Kind stirbt bei risikoreicher Hausgeburt - BGH bestätigt langjährige Freiheitsstrafe für Hebamme
Hebamme ist Verfechterin der natürlichen Geburt
Die 62-jährige Hebamme und approbierte Ärztin ist eine Verfechterin der Hausgeburt und bezeichnet sich selbst als Spezialistin für Beckenendlagen. Im Jahr 2008 hatte sie die Entbindung in einem nahe gelegenen Hotel ihrer Praxis in Unna betreut. Die Eltern erwarteten ihr erstes Kind und waren extra für die Geburt aus Lettland angereist. Nachdem sie sich in lettischen Kliniken informiert hatten, waren sie entschlossen, das Kind im Rahmen einer Hausgeburt auf die Welt zu bringen. Dennoch stand für sie die Gesundheit ihres Kindes im Vordergrund und hätten sich bei Komplikation uneingeschränkt für eine Entbindung in einer Klinik entschieden.
Trotz Beckenendlage wurde Geburt im Hotel durchgeführt
Das Kind befand sich in Beckenendlage. Da in dieser Kindslage deutlich häufiger mit dem Auftreten von Komplikationen und unter Umständen auch mit einem Notkaiserschnitt zu rechnen ist, soll die Geburt nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Hebammen und sämtlichen Leitlinien und Empfehlungen zur außerklinischen Geburtshilfe nur unter klinischen Bedingungen erfolgen. Die Angeklagte verharmloste die Geburtskomplikationen und riet den als Nebenkläger auftretenden Eltern uneingeschränkt zur außerklinischen Geburt. Auf deren Nachfrage versicherte sie, dass es zwei naheliegende Krankenhäuser gebe und ein Notkaiserschnitt innerhalb kürzester Zeit möglich sei.
Kind verstirbt aufgrund des Sauerstoffmangels
Nachdem bei der Nebenklägerin die Fruchtblase geplatzt war und sie die Angeklagte darüber informierte, erschien sie erst, als die Wehen bereits 12 Stunden andauerten. Auch als sich die Geburt nach dem Eintreffen der angeklagten Hebamme verzögerte und es zum Geburtsstillstand kam, veranlasste sie keine Verlegung in ein nahegelegenes Krankenhaus. Nach einem 18-stündigen Geburtsvorgang verstarb das Kind schließlich aufgrund des Sauerstoffmangels kurz nach der Geburt. Wäre die Mutter vier Stunden vor der Geburt in ein Krankenhaus verbracht worden, hätte das Kind noch lebend und gesund per Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden können. Dies war der Angeklagten auch bewusst. Das LG Dortmund verurteilte die Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten und verhängte ein lebenslanges Berufsverbot als Ärztin und Hebamme. Den Eltern sprach das Gericht im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Der BGH bestätigte nun die Feststellungen der Vorinstanz.
(BGH, Beschluss v. 11.5.2016, 4 StR 428/15)
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