Schulkinder machen oft Unsinn, dass ist bei beachtlichem Lernpensum und langen Schultagen ganz verständlich. Doch manchmal sind die Folgen gravierend und ein anderes Kind kommt ernstlich zu Schaden. Wie sehen die rechtlichen Konsequenzen aus?
Schüler erleidet durch Spielerei mit Lineal schwere Augenverletzung
Ein 15-jähriger Schüler einer Mittelschule in Ansbach hatte einen Mitschüler mit einem 1 Meter Lehrerlineal schwer am Auge verletzt und wurde aufgrund dessen von diesem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verklagt. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Dadurch sei sein Sehvermögen bis heute eingeschränkt. Zudem sei auch ein dauerhafter Schaden zu befürchten.
Verletzung der Aufsichtspflicht
Da die Lehrer die Schüler wegen einer privaten Feier im Lehrerzimmer 20 Minuten unbeaufsichtigt im Klassenzimmer gelassen hatten, verklagte er zusätzlich den Freistaat Bayern als Träger der Schule wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
50.000 Euro Schmerzensgeld
Insgesamt verlangte der Vierzehnjährige 50.000 Euro Schmerzensgeld. Die Beklagten erklärten, es sei nur deshalb zur Verletzung gekommen, weil der Kläger aufgestanden und sich in Richtung des beklagten Schülers gedreht habe.
Übermütiges Verhalten in der Pubertät typisch, Schmerzensgeld nur bei vorsätzlichem Handeln
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab, da ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schulunfällen dieser Art nur gegeben sei, wenn der Schüler vorsätzlich gehandelt habe. Entstandene Schäden seien grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Da diese jedoch nur materielle Schäden wie z.B. Arztkosten, beschädigte Brille, Fahrtkosten, etc. ersetzt, müssen Schmerzensgeldansprüche direkt beim Verursacher geltend gemacht werden, sofern dieser vorsätzlich gehandelt hat.
Vorliegend gingen die Richter davon aus, dass der Beklagte nur zu Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und den Kläger aus Versehen verletzt habe. Raufereien oder übermütiges Handeln sei ein typisches Verhalten für Kinder in der Pubertät. Einen Vorsatz des Beklagten schloss das Gericht daher aus.
Anspruch gegen Dienstherrn ebenfalls ausgeschlossen
Auch ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern scheide aus, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und hingenommen hätten.
(LG Ansbach, Urteil v. 18.6.2014, 2 O 1240/13)
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