Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Abgas-Manipulation-Software

Enthält ein Kfz eine Software zur Beeinflussung seines Abgasverhaltens, ist das nicht nur ein unerheblicher Mangel. Vielmehr berechtigt eine solche illegale Software den Käufer zum Rücktritt und zur Rückabwicklung des Vertrages, wenn der Händler sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist verändert und so den Mangel beseitigt. Allerdings ist die Rechtsprechung in diesem Bereich noch uneinheitlich.

Ein Käufer erwarb bei dem Händler einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI Klima. Der Motor des Fahrzeugs war mit einem Dieselmotor der Baureihe ausgestattet und verfügte über illegale Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens.

Frist zur Nachbesserung gesetzt

Mit Schreiben vom 05.10.2015 setzte der Käufer dem Händler eine Frist zur Mängelbeseitigung. Trotz Ablauf der Frist kam der Händler dieser Aufforderung nicht nach.

Daher erklärte der Kläger mit Einreichung seiner Klage den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen. Der Käufer trug vor, dass die Abschalt-Software illegal sei und einen Sachmangel darstelle.

Autohändler sah keinen oder nur einen geringfügigen Sachmangel

Der Händler vertrat die Auffassung, dass ein Sachmangel nicht vorliege, da der PKW durch die Manipulations-Software nicht seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei.

Des Weiteren sei, selbst wenn ein solcher Sachmangel vorliege, die zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich, da der Mangel mit einem geringen Kostenaufwand von ca. 100 EUR beseitigt werden könne.

Gericht sah Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Das LG Braunschweig gab der Klage weitgehend statt, da die installierte Software ein Sachmangel darstelle, welcher zum Rücktritt berechtigte.

Der Kläger habe darüber hinaus dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, welche fruchtlos verstrichen sei. Zudem sei der Mangel auch nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, nur unerheblich, Da die Entwicklungsprozesse für die des Mangelbeseitigung bereits mehr als ein Jahr andauern und es unklar sei, wann und wie eine vollständige Mängelbeseitigung erfolgen könne.

Interessensabwägung zugunsten des Käufers

Nach der Rechtsprechung des BGH sei hierbei eine umfassende Interessensabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen:

Vorliegend könne sich der Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Mangel für weniger als 5 % des Kaufpreises beseitigt werden könne, da auch nach Ablauf eines Jahres nicht konkret dargelegt wurde, wie und wann die Mangelbeseitigung bei dem betroffenen Motorentyp erfolgen könne. Das Gerichtz verurteilte den Händler daher zur Rückabwicklung

(LG Braunschweig, Urteil v. 12.10.2016, 4 O 202/16).

Hintergrundwissen Rückabwicklung:

Ein fehlerhaftes Nacherfüllungsverlangen kann dazu führen, dass eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unbegründet ist, obwohl die Kaufsache mangelhaft war.

  • Gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag die erfolglose Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.
  • Wichtig ist auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil v. 01.07.2015, VIII ZR 226/14).
  • Es ist daher notwendig, dass die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zum Zwecke der Untersuchung zur Verfügung zu stellen, nicht durch missverständliche Formulierungen in Zweifel gezogen werden kann, sondern  die Bereitschaft, dass Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mangelrüge zur Verfügung zu stellen, deutlich wird (Quelle: Deutsches Anwalts Office Premium).

Einheitliche Rechtsprechung zur Schummelsoftware nicht erkennbar

Eine klare Tendenz der Rechtsprechung in Deutschland hinsichtlich der Behandlung der Schummelsoftware ist bisher nicht erkennbar.

  • Das LG Bochum hat eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit eines betroffenen Fahrzeugs und damit das Vorliegen eines Mangels verneint und die Klage eines Käufers abgewiesen (LG Bochum, Urteil v. 16.3.2016, I – 2 O 425/15).
  • Das OLG Hamm und das OLG Celle haben im Rahmen der Prüfung von Prozesskostenhilfeanträgen den jeweiligen Antragstellern PKH gewährt mit der Begründung, dass Rückabwicklungsansprüche wegen der Schummelsoftware zumindest nicht generell auszuschließen seien (OLG Hamm, Beschluss v. 21.6.2016, 28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss v. 30.6.2016, 7 W 26/16).

Schlagworte zum Thema:  Rückabwicklung Kaufvertrag, Kraftfahrzeug