Karlsruhe verschiebt Preisansagepflicht für Telefonanbieter
Die Entscheidung betrifft nicht die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Preisangabe an sich, sondern nur den Zeitpunkt, ab wann Telefonanbieter diese Pflicht erfüllen müssen (Az. 1 BvR 367/12).
Nach der im Februar beschlossenen Neuregelung sollten Telefonanbieter verpflichtet werden, vor Beginn eines Call-by-Call-Gesprächs über den geltenden Tarif zu informieren. Auch bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs müssten die Kunden hierüber aufgeklärt werden. Der Bundespräsident hatte das Gesetz am 3.5.2012 ausgefertigt. Die Neuregelung sollte einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der Düsseldorfer Telefonanbieter Tele2 hatte gegen die Regelung geklagt, weil es bei der Einführung der Preisansagepflicht keine Übergangsfrist geben sollte. Das Unternehmen sah dadurch seine Grundrechte auf freie Berufsausübung, Eigentum und wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt. Es sei aus technischen Gründen frühestens ab August möglich, die Pflicht zur Preisansage vor einem Tarifwechsel zu erfüllen.
Wegen der unmittelbar bevorstehenden Verkündung erfolgte die einstweilige Anordnung der Verfassungsrichter zunächst ohne Begründung. Für sogenannte Premium-Dienste besteht nach dem Telekommunikationsgesetz schon seit längerem eine Pflicht zur Preisansage.
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