Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte häufig auf einen Mietwagen angewiesen, während das eigene Fahrzeug repariert werden muss. Die Kosten für den Mietwagen können dann regelmäßig gegen den Verursacher des Unfalls bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden. Doch wie viel darf der Mietwagen kosten? Diese Frage ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Denn der Geschädigte ist nicht frei in seiner Wahl.
Mietwagen sind nur in Höhe des Normaltarifs erstattungsfähig
Grundsätzlich gilt für Mietwagenkosten:
- Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
- Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen.
- Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig.
Den Normaltarif kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden.
Zwei divergierende Liste über Mietwagenkosten sorgen für Verwirrung
Das Problem: Mit der Schwacke-Liste sowie dem Fraunhofer-Mietspiegel gibt es zwei Listen, die ganz unterschiedlich erhoben werden und häufig zu stark abweichenden Preisen und damit deutlich divergierenden Schadenersatzansprüchen kommen. Welche Liste also als Bezugspunkt nehmen? Schließlich haben beide Listen sowohl Vor- als auch Nachteile.
Königsweg zur Berechnung der Mietwagenkosten: arithmetisches Mittel
Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt haben ihre Rechtsprechung angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist.
Was aus Sicht des Gerichts gegen die Schwacke-Liste spricht:
Die Schwacke-Liste basiert auf angeblich langfristig geltende Preislisten.
- Ein Knackpunkt bei den Schwacke-Preisen ist, dass diese aufgrund ihrer langen Geltungsdauer nicht den Marktpreis widerspiegeln, weil sie nicht die aktuelle Angebots- und Nachfragesituation mit ihren deutlichen Schwankungen wiedergeben können.
- Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis angeboten werden, nämlich zu einem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation Rechnung trägt.
Das Gericht ist der Ansicht, dass sich der Fraunhofer-Mietspiegel besser eigne, um reale Marktpreise zu berechnen.
Für den Fraunhofer-Mietspiegel spricht nach Einschätzung des Landgerichts Frankfurt:
- Das Fraunhofer-Institut ermittelt seine Preislisten, indem es Internet-Angebote einholt und Preise anonym telefonisch abfragt.
- Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen sei die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, so wie bei der Schwacke-Erhebung, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen.
- Da das Internet als Medium des Preisvergleichs größte Bedeutung habe, beeinflusse es auch die Preisbildung als solche. Eine Anmietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, dürfte praktisch erheblich erschwert sein.
Aus Sicht des Landgerichts kann aber auch der Fraunhofer-Mietspiegel nicht komplett überzeugen.
In welchen Bereichen die Schwacke-Liste Vorteile hat:
- Die Schwacke-Erhebungen sind geografisch gesehen deutlich genauer. Während die Fraunhofer-Liste nur nach zweistelligen Postleitzahlen Daten erhebt, basieren die Schwacke-Erhebungen auf einer differenzierteren Abfrage nach dreistelligen Postleitzahlengebieten. Damit sei dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen müsse.
- Für die Schwacke-Liste spreche zudem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verwandt würden.
(LG Frankfurt am Main, Urteil v. 20.12.2018, 2-01 S 212/17).
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Hintergrund:
Für die Höhe von ersatzfähigen Mietwagenkosten gilt:
- Grundsätzlich ist nur der auf dem Markt zugängliche sogenannte Normaltarif ersatzfähig
- Anders ist es, wenn dem Geschädigten aufgrund der konkreten Unfallsituation der Normaltarif nicht zugänglich war
- Dann ist eine Erhöhung des Normaltarifs erforderlich.
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