Kapitalanleger-Prozess gegen Porsche wird wegen Musterverfahren ausgesetzt
Die Porsche Automobil Holding SE ist seit Juni 2007 eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts. Nach Auslagerung des operativen Geschäfts fungiert sie nur noch als reine Holdinggesellschaft. Als solche ist sie mit über 50 % der Stimmrechte an der VW AG beteiligt. Deren verbaute Dieselmotorentypen EA 189 waren mit der manipulativen Abgasschalteinrichtung versehen, die den Konzern so sehr in Verruf geraten ließ.
Insider-Informationen, die Börsenkurs beeinflussen, sind sofort publik zu machen
Sowohl die Porsche SE als auch VW müssen sich als Musterbeklagte in den Kapitalanleger-Prozessen in Braunschweig und Stuttgart dem Vorwurf verspäteter ad-hoc-Mitteilungen stellen.
Emittenten von Finanzinstrumenten sind verpflichtet, Insiderinformationen, die den Börsenkurs erheblich beeinflussen könnten, unverzüglich zu veröffentlichen. Tun sie dies verspätet oder falsch, machen sie sich schadensersatzpflichtig (§ 37 WpHG).
Zu späte Ad-hoc-Mitteilung zur Abgasmanipulation
Die VW AG und die Porsche SE veröffentlichten am 22.9.2015 jeweils eine ad-hoc-Mitteilung, wonach weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Tys 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb Rückstellungen gebildet werden sollten. Bereits ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien beider Unternehmensriesen massiv ein.
Klagewelle gegen Porsche SE und VW
Seit dem Aktieneinbruch wurden unzählige Schadensersatzklagen wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilungen eingereicht und in den unteren Instanzen teilweise durchentschieden, seit Einführung der Musterfeststellungsklage zum 1.11.2018 zu Musterfeststellungsverfahren zusammengefasst oder im Hinblick auf andere Verfahren ausgesetzt.
Große Musterfeststellungsprozesse laufen beim OLG Stuttgart (20 Kap 2/17) und beim OLG Braunschweig (3 Kap 1/16). Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist hier zugelassen; dieser soll den Umfang der Sperrwirkung höchstrichterlich klären.
Aussetzung von Amts wegen bei gleichen Feststellungszielen
Das Gesetz schreibt vor, dass von Amts wegen alle bereits anhängigen oder noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen sind, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 KapMuG). Im Ergebnis sollen divergierende Entscheidungen bei gleichen Sachverhalten und Rechtsfragen verhindert werden.
Ergebnis der Musterprozesse ist abzuwarten
Die Klagen, die das vorgehende LG Stuttgart zugunsten der Kläger entschieden hatte, indem es die Porsche SE zur Zahlung von rund 47 Mio. Euro Schadensersatz verurteilte, sind nach Ansicht des OLG Stuttgart genau so ein Fall.
Wie in dem am OLG Braunschweig anhängigen Musterprozess der Dieselkäufer gehe es auch hier darum, dass Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation zu spät veröffentlicht wurden. Eine eigene Entscheidung wäre insoweit vorgreiflich.
(OLG Stuttgart, Aussetzungsbeschlüsse v. 29.10.2019, 1 U 204/18 und 1 U 205/18).
Weitere News zum Thema:
Verhandlungen der Abgas-Musterfeststellungsklage der Käufer gegen VW: der 1. Stand
Dieselkäufe doch nicht verjährt
Hintergrund: Details der Musterfeststellungsklage
Die neue Musterfeststellungsklagewurde in §§ 606 ff ZPO geregelt:
- Nur ausgesuchte Verbraucherverbände können eine Musterfeststellungsklage für eine Vielzahl von Betroffenen einreichen können.
- Die Mindestzahl der Mitstreiter, die für die Einleitung eines Musterfeststellungsverfahrens erforderlich ist, soll laut Entwurf 10 Verbraucher betragen.
- Anschließen müssen sich innerhalb von zwei Monaten
- mindestens 50 Verbraucher in einem elektronisch geführten Register anmelden und der Klage anschließen.
Der Eintrag ins Klageregister soll den Verbraucher eine Pauschalgebühr von 30 Euro kosten (noch umstritten).
Registrierung in das Klageregister
Die Anmeldung in das Klageregister wird in § 608 ZPO wie folgt geregelt:
(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5. Betrag der Forderung,
6. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Hierfür besteht kein Anwaltszwang, doch Kritiker sehen Laien damit überfordert.
Welche Rechtsfolgen hat die Musterfeststellungsklage?
Das Verfahren wird - quasi als unechte Sammelklage - ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der Beklagtenpartei geführt. Welche Ergebnisse bringt diese Klage dann für den klagenden Verbraucher?
- Der Eintrag hat für die Ansprüche des Verbrauchers verjährungshemmende Wirkung.
- Im Rahmen der Musterfeststellungsklage wird lediglich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen entschieden,
- das Verfahren führt nicht zu unmittelbaren Zahlungstiteln.
Möglicherweise aber sind Unternehmen nach der Feststellung bereit, einen Vergleich abzuschließen, um sich den verschiedenen nun zu erwartenden Klagen nicht auszusetzen.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024