Banken-AGB: BGH verbietet Pauschalen für geduldete Überziehungen

Verbraucherschützer haben in Karlsruhe gegen die Deutsche Bank und die Targobank ein wichtiges und kundenfreundliches Grundsatzurteil erstritten. Laufzeitunabhängige Pauschalen für geduldete Kontoüberziehungen in Verbraucherkreditverträgen sind danach unverhältnismäßig und weichen zu sehr vom gesetzlichen Leitbild ab.

Überziehen Kunden ihr Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, forderte die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von 16,50 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal.

Verbraucherzentralen klagten wegen der Pauschalen

Diesen Mindestbetrag hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) für rechtswidrig, weshalb er die Deutsche Bank verklagte. Dasselbe Schicksal ereilte die Targobank, die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verklagt worden war, weil sie bei geduldeten Überziehungen eine Pauschale von 2,95 Euro von ihren Kunden verlangte. Die Pauschalen beider Banken entfielen nur dann, wenn die Überziehungszinsen die Pauschbeträge überschritten.

Bundesgerichtshof straft utopische Zinssätze ab   

Das Votum des Bundesgerichts fiel eindeutig aus:

  • Die Klauseln benachteiligen die Kunden der beklagten Banken in unangemessener Weise,
  • zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Die  Karlsruher Richter rechneten aus, dass dies bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 Euro bzw. von 2,95 Euro zu einem jährlichen Zinssatz von 25.185 Prozent bzw. von 10.767,5 Prozent entsprach.

Ein solcher Mindestbetrag weicht nach Auffassung des Gerichts vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für ein Darlehen grundsätzlich von der Laufzeit abhängt.

Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, sei dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung. Darin müsse die Bank ihren Aufwand für die Bearbeitung einpreisen, befand der Bundesgerichtshof. 

(BGH  Urteile vom 25.10.2016, XI ZR 9/15 (Deutsche Bank) undXI ZR 387/15 (Targobank).

Banken-AGB sind oft von kurzer Haltbarkeit:

Besonders Bearbeitungsgebühren werden oft von Gerichten und Kunden kritisch hinterfragt: Keine Bankgebühr bei Kartenverlust und Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist rechtswidrig.

In letzter Zeit gab es aber auch Probleme mit umstrittenen Kündigungen von Sparverträgen aufgrund hoher Zinsen: Sparkassen-AGB gekippt und: erneute Schlappe für die Sparkasse Ulm

Hintergrundwissen: Überschreitungen der Kreditrahmens

Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach der mit der Bank getroffenen Vereinbarung und den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen.

  • Neben der geduldeten Überziehung auf einem laufenden Konto (§§ 504, 505 BGB) gibt es die - gesetzlich nicht geregelte - eigenmächtige bzw. ungenehmigte Überziehung (Assies/Beule/Heise/Strube-Veith, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2012, Kapitel 4, Rz. 625, S. 472).
  • Wenn das Kreditinstitut den entsprechenden Belastungen auf dem Konto des Kunden nicht widerspricht und nicht unverzüglich den Ausgleich der Belastungsbuchungen verlangt, wird aus der eigenmächtigen Überziehung (rückwirkend) eine konkludent geduldete Überziehung (vgl. Assies u.a. -Strube-Veith, a.a.O., m.w.N.).

(Quelle: Haufe Anwalt Office Premium)


Schlagworte zum Thema:  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)