BGH zu den Anforderungen an einen Internetlink
Die Beklagte in einem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit betreibt Baumärkte. Sie unterhält einen Onlineshop, in dem sie im September 2014 ein mobiles Klimagerät bewarb. Unter den Preisangaben befand sich ein Link „Mehr zum Artikel“, nach dessen Anklicken sich eine weitere Seite öffnete, die neben weiteren Informationen zum Produkt auch die Angaben zur Energieeffizienzklasse des Geräts enthielt.
Verbraucherverband rügt die Gestaltung der Verlinkung
Hiergegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Nach Auffassung des Verbandes hätte die Information über die Energieeffizienzklasse bereits auf der Produktübersichtsseite erscheinen müssen und nicht erst auf der verlinkten Seite.
Unterlassungsklage erfolgreich
Die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes hatte beim BGH - abweichend zu den Vorinstanzen – Erfolg. Nach Auffassung des BGH ist der Unterlassungsantrag gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit der Delegierten VO EU Nr. 626/2011 begründet.
Die Energieeffizienzklasse muss klar erkennbar sein
Der BGH verwies auf Art. 10 Abs. 2, Art 4 Buchstabe c der Delegierten VO. Hiernach Hat ein Anbieter eines Klimageräts sicherzustellen, dass die Bewerbung des Produkts mit energie- und preisbezogene Informationen auch die Energieeffizienzklasse des konkreten Produkts enthält. Art. 4 der Delegierten VO stelle eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, bei deren Verletzung ein Unterlassungsanspruch entstehe.
Verlinkung nach bisheriger Rechtsprechung ausreichend
Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es reiche zur Erfüllung der EU-VO aus, wenn die Energieeffizienzklasse über einen auf der Internetseite des anbietenden Unternehmens angebrachten Link ermittelbar sei. Die Vorinstanz hatte insoweit auf eine Entscheidung des Senats zu einer Werbung für ein Fernsehmodell rekrutiert. Nach dieser Entscheidung ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan, wenn ein Link auf der Internetseite des Unternehmens unmittelbar zur Energieeffizienzklasse führt (BGH, Urteil v. 4.2.2016, I ZR 181/14). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage (EuGH, Urteil v. 12.5.2011 - C - 122/10).
Diffizile Differenzierung nach der Art der Verlinkung
Der BGH stellte nun klar, dass in diesen, bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen,
- der Link selbst immer eindeutig habe erkennen lassen, dass er direkt zur Auskunft über die Energieeffizienzklasse führt.
- Anders als in den entschiedenen Fällen enthalte der Link hier lediglich die allgemeine Formulierung „Mehr zum Artikel“.
- Aus dieser allgemeinen Angabe könne der User nicht erkennen, dass der Link auch zur Auskunft über die Energieeffizienzklasse führt.
- Ein nur allgemeiner Hinweis entspricht nach Auffassung des BGH nicht dem Sinn des Gesetzes, der darin bestehe, dass der Verbraucher sofort erkennt, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse findet,
- die für die Bewertung des angebotenen Geräts und auch für die Vergleichbarkeit mit ähnlichen Geräten in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind.
Information des Verbrauchers schon im Rahmen der Werbung erforderlich
Auch der Umstand, dass der Kunde das Klimagerät erst in den virtuellen Warenkorb legen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails einschließlich der Angaben zur Energieeffizienzklasse aufgerufen hatte, vermochten den Senat nicht umzustimmen. Der Verbraucher solle nach dem Gesetzeszweck nicht erst unmittelbar vor dem Kauf, sondern schon im Rahmen jeglicher Werbung geschützt und auf die Informationen zur Energieeffizienzklasse ausdrücklich hingewiesen werden.
Verbraucherinteressen wesentlich beeinträchtigt
Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, sah der BGH in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß gegen die Delegierten VO, der geeignet war, die Interessen der Verbraucher wesentlich zu beeinträchtigen. Die seitens des Verbraucherverbandes ausgesprochene Abmahnung gegenüber dem Unternehmen stufte der Senat im Ergebnis als berechtigt ein.
Zwei sich ergänzende BGH-Entscheidungen
Im Ergebnis kommt es also darauf an, die jetzige BGH Entscheidung als Ergänzung und Präzisierung der Entscheidung des gleichen Senats vom Februar 2016 zu lesen. Die Urteile zeigen exakt die Grenzlinie auf, an der in Bezug auf Pflichtangaben im Netz rechtmäßige Werbung aufhört und unzulässige Werbung beginnt.
(BGH, Urteil v. 6.4.2017, I ZR 159/16)
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