Bringt der drohende Brexit Probleme für Limited-Unternehmen?

Der Brexit könnte die immer noch ca. 8.000 deutschen Limited ganz schön ins Straucheln bringen. Verhandelt Großbritannien schlecht und erreicht die Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit - z. B. per Staatsvertrag - nicht, dann droht dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen u. U. in Deutschland das Ende. Dann beginnt die Suche nach einer neuen passenden Rechtsform.

Obwohl ihre Attraktivität mit Einführung der gründungsfreundlichen Unternehmergesellschaft (UG ) deutlich nachgelassen hatte, gibt es in Deutschland - bei fallender Tendenz - ungefähr 9.000 Private Companies Limited by Shares (= Limited).

Deutsche Unternehmen – britisches Recht

Obwohl sie ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, gilt für diese Rechtsform das britische Gesellschaftsrecht.

  • Eine Limited hat gegenüber der deutschen GmbH u.a. den Vorteil, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in dieser Rechtsform nicht so streng sind wie bei den Kapitalgesellschaften deutschen Rechts.
  • Auch ihre Gründung ist einfacher und günstiger, weil z.B. die strengen deutschen Firmierungsregeln nicht gelten und kein Notar involviert sein muss.

Gleichzeitig ist die persönliche Haftung der Gesellschafter wie bei der GmbH ausgeschlossen.

Raus aus der EU – raus aus der Privilegierung?

Von diesen Vorteilen hat so manches deutsche Unternehmen Gebrauch gemacht. So sind z. B. die Fluggesellschaft Air Berlin oder die Drogeriekette Müller als Limited organisiert. Wird der Brexit, also der Ausstieg von Großbritannien aus der EU, tatsächlich vollzogen, könnten auf diese Gesellschaften allerdings arge Probleme zukommen.

  • Privilegiert sind hierzulande nur solche ausländischen Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind
  • und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben.
  • Eine allgemeine Anerkennung ausländischer Gesellschaften in ihrer jeweiligen Rechtsform gibt es in Deutschland nicht.

Grund: Art. 43 EGV verbietet i.V.m. Art 48 EGV Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines EU-Mitgliedsstaates gegründet wurden (Gründungstherie, vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2008, II ZR 290/07).

Privileg der Niederlassungsfreiheit könnte entfallen

Basis für die Privilegierung ist die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. EU-fremden Unternehmen bleibt die Anerkennung in ihrer jeweiligen Rechtsform dagegen verwehrt.

Wenn Großbritannien in den Austrittsverhandlungen die Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit z. B. per Staatsvertrag nicht durchsetzen kann, entfällt die Anerkennung solcher Unternehmen als ausländische Gesellschaften.

Damit werden die Gesellschaften an deutschem Recht gemessen mit der Folge, dass die Haftungsbeschränkung entfiele und sie wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder wie eine offene Handelsgesellschaft behandelt würden. Um dieser Folge zu entgehen, wäre ein Rechtsformwechsel notwendig, was vor allem in steuerrechtlicher Hinsicht teuer und auch aufwendig ist.

Anlass zur Sorge, jedoch kein Grund für vorschnelle Entscheidungen 

Düstere Aussichten – akuter Handlungsbedarf besteht trotz allem derzeit noch nicht.

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Die Austrittsverhandlungen können sich über Jahre hinziehen. Für die betroffenen Unternehmen wie auch für deren juristische Vertreter und Berater gilt, den Verlauf des Brexits genau zu verfolgen, damit sie rechtzeitig reagieren können, wenn sich Handlungsbedarf ergibt.

Brexit-Ausbremser laufen sich warm

Wie nach dem Brexit-Kater erwartet, laufen qualifizierte Bemühungen an, um den mittlerweile unpopulärer werdenden Brexit zu kippen.

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Die britischen Parlamentarier aber sind überwiegend dagegen.

Von einigen Briten, die schon lange im Ausland leben und deshalb beim Referendum nicht mitstimmen durften, wird eine Klage gegen den Austritt Großbritanniens aus der EU vorbereitet.

Limited-Stern war schon im Sinken begriffen

Allerdings war nach einer Phase der Limited -Euphorie der Zenit dieser Rechtsform schon vor dem Brexit-Thema überschritten. denn bereits vor der Einführung der Unternehmergesellschaft waren im praktischen Einsatz die Nachteile dieser Gesellschaftsform in den Vordergrund getreten: 

  • Die gleichzeitige Anwendung des deutschen und englischen Rechts können zu einer unübersichtlichen Rechtslage führen,
  • und im Streitfall ein hohes Risiko und hohe Kosten verursachen,
  • insbesondere gilt dies bei dem Thema Geschäftsführerhaftung.

Auch die laufenden Kosten lassen die zuvor kostengünstige Gründung bald in den Hintergrund treten. Später wurde dann durch die Modernisierung des GmbH-Rechts die GmbH im Vergleich zur Limited wieder attraktiver, nicht zuletzt im Hinblick auf das Mindestkapital.

Ausstieg aus der Limited ist kein Novum

Aus diesen Gründen betreten Unternehmen, die der Limited den Rücken kehren wollen, kein echtes Neuland. Es gibt dafür gleich mehrere mögliche Varianten  wie die Einzelrechtsnachfolge, den Formwechsel und die Verschmelzung.

Da die Einzelrechtsnachfolge rechtliche und steuerliche Nachteile hat und der grenzüberschreitende Formwechsel kompliziert, da nicht gesetzlich noch nicht ausdefiniert  ist, wird in den meisten Fällen wohl die grenzüberschreitende Verschmelzung Sinn machen,

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