Diesel-Urteil stärkt Erfolgsaussicht vom VW-Kauf Zurücktretender

Das LG Hamburg hat in einer spektakulären Entscheidung einen VW-Händler verpflichtet, ein inzwischen drei Jahre altes Dieselfahrzeug, das mit einer Abgas-Manipulations-Software ausgestattet und dann nachgerüstet wurde, zurückzunehmen und dem Kunden ein einwandfreies Neufahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das Urteil ist eines der bisher härtesten für VW.

Niederlage von VW in einem möglicherweise bahnbrechenden Urteil

Zum ersten Mal hat ein Gericht in der Dieselaffäre einem Kunden nach dem Kauf eines Dieselfahrzeugs mit Abgas-Manipulations-Software das Recht zugestanden,

VW Tiguan mit Software-Update nachgerüstet

Der Kläger des Hamburger Rechtsstreits hatte im April 2015 einen neuen VW Tiguan-Diesel bei einem Hamburger Autohändler gekauft.

  • Das Fahrzeug war mit der üblichen Diesel-Manipulations-Software ausgestattet.
  • Im Rahmen der von VW gestarteten Rückrufaktion ließ der Käufer das Fahrzeug mit dem von VW angebotenen Software-Update nachrüsten

Käufer fordert trotz Software-Nachrüstung einwandfreies Neufahrzeug

Dem Käufer erschien das eingebaute Update nicht ausreichend, um seinen Ansprüche als Neuwagenkäufer gerecht zu werden. Er bemängelte insbesondere, dass

  • das Update zu Leistungseinbußen des Fahrzeugs geführt habe und
  • infolge des Updates die Gefahr einer verkürzten Lebensdauer des Motors bestünde.
  • Hinzu komme ein erhöhter Wertverlust.

Mit diesen Nachteilen wollte der Käufer sich nicht abfinden. Er rügte das Fahrzeug als mangelhaft und verlangte vom Autohaus Nacherfüllung in Form der Übereignung eines einwandfreien Neuwagens, der den geltenden Abgasvorschriften entspricht.

LG: Ein Software-Update ist keine ausreichende Nachbesserung

Das LG Hamburg gab dem Käufer in praktisch allen Punkten Recht. Nach Auffassung des LG kann der Käufer eines neuen Fahrzeugs erwarten, dass

  • dieses die geltenden Abgasvorschriften einhält
  • und nicht erst mit einer zusätzlichen Software versehen werden muss.
  • Die Wirksamkeit des Updates in der Praxis und nicht nur auf dem Prüfstand sei wissenschaftlich nicht einmal eindeutig bewiesen.
  • Der mögliche Nachteil eines schnelleren Verschleißes sei für den Käufer nicht hinnehmbar, betonte die Richter.
  • Auch den erhöhten Wertverlust nannten die Richter als nachvollziehbaren Grund für das Nacherfüllungsverlangen.
  • Die Tatsache, dass der VW Tiguan I nicht mehr produziert wird, ließ das Gericht als Einwand des Autohauses nicht gelten. Der Kunde habe dann eben Anspruch auf das aktuelle Modell Tiguan II.

Ein Nonplusultra-Urteil?

Der Anwalt des Klägers wies darauf hin, dass bisher kein Gericht einen Diesel-Käufer in so vielen Punkten Recht gegeben habe, wie das Hamburger LG. Dieses „Nonplusultra-Urteil“ werde Strahlkraft auf andere Prozesse haben. VW sei auf der gesamten Linie unterlegen.

VW verwies demgegenüber eher lapidar darauf, es handele sich nur um ein Urteil von vielen. In vielen andern Rechtsstreitigkeiten habe der Konzern obsiegt. Bei Einlegung eines Rechtsmittels würde auch in diesem Fall der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen. Darüber, ob der betroffene Händler ein Rechtsmittel einlegen wird, sind bisher noch keine Informationen bekannt.

(LG Hamburg, Urteil v. 7.3.2017, 329 O 105/17).

Hintergrund:

Dieselgate schlug hohe Wellen und beschäftigt Hersteller, Gerichte und Diesel-Eigentümer. Ob die von VW angebotene Umrüstung durch eine Ergänzungssoftware eine angemessene Nachbesserung ist, ist umstritten. Viele Käufer wollen die Fahrzeuge nicht behalten.

Gerichte in der Frage der Dieselfahrzeuge uneinig

Die Gerichte beantworten die Frage, ob die in den Dieselfahrzeugen eingebaute „Abgas-Manipulations-Software“ als rücktrittsbegründender Mangel der Kaufsache zu bewerten ist, allerdings bisher sehr unterschiedlich.

Die Erfolgsaussichten einer hierauf gestützten Schadensersatz- oder Rückabwicklungsklage Klage sind unsicher,

Handelsblatt stellt klare Tendenz der Gerichte zugunsten der Käufer fest

Tatsächlich ergibt sich bei Betrachtung der bundesweit ergangenen Diesel-Entscheidungen das Bild eines bunten Flickenteppichs. Die Zeitung „Handelsblatt“ hat kürzlich bundesweit die Urteile in diesem Segment ausgewertet. Das Blatt kommt zu dem Ergebnis, dass die Gerichte zwar äußerst unterschiedlich urteilen, allerdings mit der klaren Tendenz, dass neuere Entscheidungen immer häufiger zu Gunsten der betroffenen Käufer ausgehen und inzwischen das Argument dominiert, dass ein Fahrzeug, das auf dem Prüfstand einen niedrigeren Stickstoffoxid vortäuscht, als er im Fahrbetrieb entsteht, mangelhaft ist (LG Arnsberg, Urteil v. 24.3.2017, 2 O 234/16; LG Stuttgart, Urteil v. 16.11.2017, 19 O 34/17; LG Freiburg, Urteil v. 9.6.2017, 2 O 140/16; LG Koblenz, Urteil v. 2.2.2018,15 O 309/16).

Nur in Braunschweig verlieren die Käufer fast immer

Eine klare Ausnahme von der allgemeinen Tendenz bildet laut Auswertung des Handelsblattes das LG Braunschweig, bei dem bisher ca. 1.100 Klagen von Dieselkäufern eingegangen sind. Das LG hat bisher in knapp 400 Fällen entschieden, davon 99 % zu Ungunsten der Käufer.

Viele Nacherfüllungsansprüche sind inzwischen verjährt

Der Verkehrsklub Deutschland ist überzeugt, dass der Druck auf VW und auch auf andere Autohersteller durch das Hamburger Urteil deutlich erhöht wird. Dennoch dürften die Nacherfüllungsklagen künftig deutlich seltener werden.

  • Der Nacherfüllungsanspruch verjährt zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache.
  • Voraussetzung für die Geltendmachung ist darüber hinaus, dass der Kunde beim Kauf den Mangel nicht kannte.
  • Da die Manipulation der Dieselfahrzeuge im Herbst 2015 allgemein bekannt wurde, dürften die meisten dieser Ansprüche also seit dem 31.12.2017 verjährt sein. 

Deliktische Entschädigungsansprüche weiterhin möglich

Für den Zeitraum nach dem 31.12.2017 besteht allerdings weiterhin der deliktische Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB. Dieser Anspruch ist gerichtet auf  Entschädigung des Kunden in Form der Erstattung eines Teils des Kaufpreises unter Anrechnung der bereits erfolgten Nutzung. Von solchen Klagen könnten europaweit noch ca. 8 Millionen Fahrzeuge des Volkswagen-Konzerns betroffen sein. Für VW gibt es da noch eine Menge zu verhandeln. Entsprechende Rückstellungen hat der Konzern bereits gebildet.


Schlagworte zum Thema:  Rückabwicklung Kaufvertrag, Widerruf, Software