Rechtsfolge, wenn die OP nicht wie vertraglich vereinbart vom Chefarzt durchgeführt wird
Dass eine Chefarztbehandlung gleichbedeutend mit einer besseren medizinischen Versorgung ist, mag in manchen Fällen mehr Wunsch als Wirklichkeit sein. Allerdings setzen viele Patienten Hoffnung auf die vermeintlich besondere Kompetenz, gerade bei Operationen, und sind bereit, dafür tief in die Tasche zu greifen. Doch was, wenn der Chefarzt, trotz Vereinbarung, gar nicht der Operateur war?
Eine 93-jährigen Patientin, die in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus war, hatte eine Wahlleistungsvereinbarung während ihres stationären Aufenthalts abgeschlossen. Darin war eine Chefarztbehandlung vereinbart.
Chefarzt fungierte nur als Anästhesist
Die Darmspiegelung, die bei der Frau durchgeführt wurde, wurde dann aber nicht vom Chefarzt vorgenommen, sondern von einem anderen Arzt. Der Chefarzt war bei der OP zwar anwesend, fungierte aber nur als Anästhesist. Die Operation fand ein fatales Ende: Die Patientin musste nach der OP beatmet werden, zog sich eine Blutvergiftung zu und starb wenige Tage nach dem Eingriff.
Krankenversicherung will Geld für Behandlung zurück
Die klagende Krankenversicherungsgesellschaft der verstorbenen Frau nahm die erstbeklagte Krankenhausgesellschaft sowie die beiden zweit- und drittbeklagten Ärzte auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 30.000 Euro in Anspruch. Begründung: Der Chefarzt hätte den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen.
Behandlung ohne Chefarzt mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig
Die Beklagten dagegen waren der Auffassung, die ärztliche Aufgabenverteilung bei der Koloskopie habe den Wahlleistungen entsprochen. Das OLG Hamm hat der Klage der Krankenversicherung stattgegeben, sie hat Anspruch auf Ersatz Behandlungskosten. Begründung:
- die Behandlung der Frau sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen,
- die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden,
- sei ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart oder konkret zugesagt,
- müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten solle,
- fehle diese wirksame Patienteneinwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtwidrig.
Chirurg hätte OP selbst durchführen müssen
Patienten schlössen derartige Verträge im Vertrauen auf die Erfahrung und die herausgehobene medizinische Kompetenz des gewählten Arztes und seien in der Sorge um ihre Gesundheit deshalb bereit, zusätzliches Honorar für die Behandlung zu bezahlen. |
Ein als Wahlarzt verpflichteter Chirurg müsse die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen. Die Koloskopie sei ein operativer Eingriff mit erheblichen Risiken und möglichen Schwierigkeiten, bei denen es maßgeblich auf die Fähigkeiten des Operateurs ankomme.
Kein zulässiger Vertretungsfall
Das Gericht sah auch keinen zulässigen Vertretungsfall. Der Chefarzt sei nicht unvorhergesehen verhindert, sondern bei der Koloskopie als Anästhesist anwesend gewesen. Die Anwesenheit reiche aber nicht aus. Schließlich habe er keine persönliche Leistung im Sinne der Wahlleistungsverordnung erbracht.
(OLG Hamm, Urteil v. 15.12.2017, 26 U 74/17).
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