Zu den Tücken des Insichgeschäfts
Hintergrund
Ein Gesellschafter einer GmbH wollte seine Geschäftsanteile veräußern, sich aber die auf die GmbH eingetragenen Marken sichern. Dafür vereinbarte er mit der GmbH, dass die GmbH die Markenrechte an eine andere, von dem Gesellschafter beherrschte Gesellschaft (eine GmbH & Co. KG) überträgt, wobei die GmbH die Marken weiterhin nutzen durfte. Die Übertragung der Marken wurde auf Seiten der GmbH und der GmbH & Co. KG allein von der Geschäftsführerin der GmbH vorgenommen. In der GmbH & Co. KG war sie von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, jedoch nicht für die GmbH. Zudem hätte sie nach den internen Regelungen der GmbH die Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers benötigt. Nach einiger Zeit kündigte die GmbH & Co. KG der GmbH das Nutzungsrecht an den Marken. Die GmbH setzte sich daraufhin zur Wehr und wollte vom Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen. Zentrales Argument war, dass schon die Markenübertragung wegen eines unzulässigen Insichgeschäfts auf Seiten der GmbH unwirksam gewesen sei.
Das Urteil des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZR 6/16
Die GmbH verlor in allen drei Instanzen. Die Übertragung der Marken sei wirksam gewesen, da sie gemäß § 181 Alt. 2 BGB zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt sei. Die Überschreitung der Kompetenzen im Innenverhältnis durch die Geschäftsführerin habe nicht zur Unwirksamkeit geführt, da es sich bei der Übertragung der Marke nicht um ein für die GmbH nachteiliges Geschäft gehandelt habe. Die Überschreitung der internen Befugnisse sei daher für das Geschäft unerheblich.
Anmerkung
Der BGH führt damit seine Rechtsprechung zum Missbrauch der Vertretungsmacht fort. Demnach ist das Geschäft ebenfalls unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist. Konsequent ist auch ein nach § 181 BGB zulässiges Insichgeschäft bei Überschreiten der intern vereinbarten Befugnisse nur dann unwirksam, wenn es zusätzlich für den Vertretenen nachteilig ist. Was der BGH allerdings unter dem Begriff „nachteilig“ versteht, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist zu hoffen, dass der BGH die Anforderungen nicht überspannt und lediglich ein Korrektiv für nicht missbräuchliche Verhaltensweisen des Geschäftsführers postuliert.
Im Übrigen ist besonders im Bereich der Insichgeschäfte zum Schutz vor ungewollten Geschäften genau zu regeln, in welchem Umfang der Geschäftsführer von den gesetzlichen Beschränkungen befreit wird. Die Parteien sollten sich aber auch an diese Regelungen halten, da ansonsten eine stillschweigende Änderung mit entsprechenden Unsicherheiten konstruiert werden könnte.
Rechtsanwalt Dr. Jan Henning Martens, Rechtsanwältin Julia Reinhardt, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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