Händler haftet nicht für positive Kundenbewertung zu nicht bewiesener Schmerzlinderung
Das beklagte Unternehmen vertreibt sog. „Kinesiologie Tapes“. Bereits im Jahr 2013 mahnte der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), die Beklagte ab, da sie ihre Produkte damit beworben hatte, dass diese zur Schmerzlinderung eingesetzt werden könnten. Diese schmerzlindernde Wirkung ist jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Die Beklagte gab daher im November 2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Seit 2017 bietet die Beklagte die Tapes auch bei der Online-Plattform Amazon an.
Kunden bewerteten Muskel-Tape als „schmerzlindernd“
Bei dem Angebot über Amazon waren Kunden-Rezensionen abrufbar, welche u.a. folgende Hinweise enthielten: „Schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“. Mit einem Schreiben im Januar 2017 forderte der VSW die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR und zur Abgabe eines erneuten Erhöhungsversprechens auf.
Verbraucherverband wollte positive Kundenbewertung löschen lassen
Zudem wollte der Verband von Amazon die Kundenbewertungen löschen lassen, was Amazon mit Hinweis auf die internen Richtlinien ablehnte. Die vom Kläger begehrte Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten hatte in allen Instanzen und zuletzt auch vor dem BGH keinen Erfolg. Bereits das OLG Hamm führte in seiner Begründung aus, dass zwar die in den Bewertungen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend seien. Diese stellten jedoch keine Werbung dar, zumindest jedoch wäre diese der Beklagten nicht zurechenbar.
Kunden-Rezensionen beziehen sich auf das Produkt und sind unabhängig vom einzelnen Händler
Der BGH bestätigte nun, dass den Händler für die Kundenbewertung ihrer Produkte bei Amazon keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. Die Beklagte habe weder selbst aktiv mit den Rezensionen geworben, noch diese veranlasst oder zu eigen gemacht, so der Senat. Die Kundenbewertungen seien getrennt vom Angebot der Beklagten. Vielmehr seien diese dem jeweiligen Produkt zugeordnet, unabhängig von den einzelnen Anbietern.
Dies habe zur Folge, dass zu einem Produkt alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen - Artikel abgegeben wurden. Die Beklagte trage auch nach § 5 Abs.1 S.1 und 2 2. Fall Nr. 1 UWG keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen zu verhindern. Eine Garantenstellung des Händlers werde durch das Angebot nicht begründet.
Interesse des Verbrauchers, sich vor Kauf über Vor- und Nachteile eines Produktes zu informieren
Darüber hinaus betonten die Karlsruher Richter, dass solche Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht und verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S.1 GG geschützt seien. Zudem habe es keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch die „Kinesiologie Tapes“ gegeben, so dass es einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit nicht bedurfte.
(BGH, Urteil v. 20.02.2020, I ZR 193/18).
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