Irreführung durch Namen eines Nichtgesellschafters

Eine GmbH darf auch einen Familiennamen als Firmenbestandteil führen, den keiner ihrer Gesellschafter trägt, vorausgesetzt, dass ein hinreichender Unternehmensbezug besteht. Ein solcher Unternehmensbezug kann darin liegen, dass die GmbH an einer Gesellschaft mittelbar beteiligt ist, die diesen Namen als Firmenbestandteil führt.

Hintergrund

Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin hatten im Frühjahr 2013 beschlossen, der Gesellschaft einen neuen Gesellschaftszweck zu geben und ihren Namen in „B. […] Verwaltungsgesellschaft mbH“, der den Familiennamen „B.“ enthält, zu ändern. Das registerführende Amtsgericht Mannheim beanstandete die neue Firma und lehnte die beantragte Eintragung ab.

Seine Ablehnung hatte das Amtsgericht vor allem darauf gestützt, dass keiner der Gesellschafter der GmbH den Familiennamen „B.“ trage. Hier bestehe zwar ein Bezug zwischen der Gesellschaft und ihrer den Familiennamen ebenfalls führenden Tochter-Gesellschaft „F. B. […] Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG“. Dieser Bezug reiche aber nicht aus. Allenfalls könne dadurch die GmbH namensgebend für die GmbH & Co. KG sein, aber nicht umgekehrt.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.11.2013, 11 Wx 86/13

Das OLG Karlsruhe hat die ablehnende Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Eintragungsantrag neu zu bescheiden. Die beantragte Eintragung könne nicht von einer Änderung der Firma abhängig gemacht werden.

Das OLG Karlsruhe knüpft damit an einen Beschluss vom 24.1.2010 an, nach dem die Firma grundsätzlich auch aus Namen von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden kann, solange dadurch der Rechtsverkehr nicht in die Irre geführt werde. Zwar könne die Verwendung eines - insbesondere bekannten oder eingeführten - Namens, der in keinem Bezug zu dem Unternehmen steht, den Verdacht begründen, dass unzulässige Wettbewerbsvorteile erstrebt werden. Eine genügende Verbindung setze aber nicht voraus, dass der Namensträger Gesellschafter sei, sondern könne sich auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus der Unternehmensgeschichte. Die mittelbare Beteiligung der GmbH (nämlich als Komplementärin der Komplementärin) der „F. B. […] Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG“ sei als tatsächliche Verbindung ausreichend.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt erneut, dass das deutsche Firmenrecht mit dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 eine deutliche Liberalisierung erfahren hat. Nicht nur wurde es den Unternehmen ermöglicht, Fantasienamen zu wählen. Auch für die Verwendung von Familiennamen als Firmenbestandteil sind die Regeln deutlich gelockert worden.

Keine Täuschung des Rechtsverkehrs

Dennoch gilt nach wie vor, dass der Rechtsverkehr nicht getäuscht werden darf. Dazu gehört, einen Namen mit ausreichender Unterscheidungskraft zu wählen und den richtigen Rechtsformzusatz zu verwenden. Familiennamen dürfen auch dann verwendet werden, wenn kein Gesellschafter diesen Namen trägt, solange ein ausreichender Bezug besteht. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass sich dieser Bezug aus dem Registerinhalt oder aus den Registerakten selbst ergibt; es ist vielmehr ausreichend, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen dem verwendeten Namen und der Gesellschaft besteht, in dessen Firma er verwendet werden soll.  

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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