Kapitalerhöhung

Wird eine Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile durchgeführt, muss mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt werden.

Hintergrund

Die Gesellschafter einer GmbH beschlossen eine Kapitalerhöhung durch Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile von 50.000 EUR auf 100.000 EUR. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister gab der Geschäftsführer die Versicherung ab, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war (so dass nach seiner Sicht auf den erhöhten Betrag von 100.000 EUR keine weitere Einzahlung nötig war). Das Registergericht wies darauf hin, dass eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt worden sei. Die GmbH legte hiergegen Beschwerde ein.

BGH, Beschluss v. 11.6.2013, II ZB 25/12

Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es genüge bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreiche, der mindestens ein Viertel des erhöhten Stammkapitals ausmache. Vielmehr müsse im Falle der Aufstockung des Stammkapitals durch Erhöhung des Nennbetrags ein Viertel des Aufstockungsbetrags vor der Anmeldung eingezahlt werden, § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG müsse sich auch hierauf erstrecken.

Von diesem Grundsatz könne aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Zahlung auf die Einlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei und als solche im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Eine anderweitige wertmäßige Deckung dieses Betrages durch das Gesellschaftsvermögen reiche nicht aus.

Hinweis

Der Beschluss des BGH ist keine Überraschung, da die Möglichkeit der Aufstockung der Nennbeträge an Stelle der Schaffung neuer Anteile im Falle einer Kapitalerhöhung keine Zahlungserleichterungen für die Gesellschafter schaffen soll.

Der BGH verdeutlicht, dass es bei der Einzahlung auf das tatsächliche Vorhandensein der Einlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung ankommt. Wie auch bei der Gründung von GmbHs gelten strenge Kriterien, so dass die Einlagen am besten auf ein gesondertes Konto (das keinen negativen Saldo aufweisen sollte) eingezahlt werden. Verkürzte Zahlungswege, zu frühe Zahlungen, Ausgleich negativer Salden etc. sind mit Vorsicht zu betrachten. In diesen Fällen drohen viele Fallstricke, die einer rechtzeitigen und vor allem vollständigen Leistung der Einlage entgegenstehen und eine Nachhaftung auslösen.

Um die Haftungsfolgen im Falle einer nicht vollständigen Leistung der Einlage zu vermeiden, sollten diese Anforderungen der Rechtsprechung ernst genommen und streng eingehalten werden.

Rechtsanwälte Dr. Frank Jungfleisch, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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