Rechenschaftslegung und Auskunftsanspruch
Hintergrund
Die Klägerin hatte einer Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Genussrechtsvertrags Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt. Als Genussrecht wird ein Finanzierungsmittel bezeichnet, bei dem der Genussrechtsinhaber für die befristete Überlassung von Kapital ergebnisabhängige Zinsen erhält und am Verlust bis zur Höhe des Genussrechtskapitals beteiligt ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall stand die Genussrechtsvergütung i.H.v. 7 % p.a. unter dem Vorbehalt, dass durch die Zahlung der Genussrechtsvergütung kein Bilanzverlust entstehen durfte. Nachdem deswegen in den Jahren 2009 und 2010 keine Vergütung gezahlt worden war, wollte die Klägerin nähere Auskünfte zu Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowie zu vorgenommenen sonstigen Rückstellungen. Sie argumentierte damit, dass sie in der Lage sein müsse, die Ansätze und Rückstellungen überprüfen zu können. Die beklage AG wandte dagegen ein, dass allein der der Klägerin vorgelegte (testierte und festgestellte) Jahresabschluss maßgeblich und ausreichend sei und die Klägerin darüber hinaus keine weitergehenden Auskunftsansprüche habe.
Erstinstanzlich wurde der Klage teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Revision.
Urteil des BGH vom 16.06.2016, Az.: II ZR 121/15
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat nach der Entscheidung des BGH lediglich einen Anspruch auf Mitteilung des Jahresabschlusses, da dieser für eine Beurteilung ausreiche, ob und ggf. in welcher Höhe für das betreffende Jahr ein Anspruch auf Genussrechtsvergütung bestehe. Der Jahresabschluss enthalte eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Einzelerläuterungen oder ein Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung seien nicht notwendig, um den Anspruch auf Genussrechtsvergütung zu berechnen. Soweit, wie im konkreten Fall, der Anspruch des Genussrechtsinhabers mit dem Bilanzgewinn verknüpft sei, habe er grundsätzlich „jedenfalls einen nicht gegen § 256 AktG nichtigen, festgestellten Jahresabschluss … hinzunehmen; einen Anspruch auf Korrektur von Bilanzpositionen habe der Gennussrechtsinhaber nicht, weshalb auch ein Anspruch auf nähere Auskunft und Erläuterung einzelner Bilanzpositionen entfalle. Ein Anspruch auf nähere Auskünfte bestehe nur dann, wenn ein begründeter Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen des Genussrechtsinhabers zuwiderlaufenden Verhaltens vorliege. Der BGH stellt in seiner Begründung unter anderem darauf ab, dass bei einem Genussrechtsvertrag keine gesellschaftsrechtliche Stellung begründet wird und damit der Klägerin auch keine Kontrollrechte zustehen – anders als bei einer Stillen Gesellschaft, für die § 233 HGB vorsieht, dass der Stille Gesellschafter berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Bei einem Genussrecht müssen solche Rechte ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Anmerkung
Das Urteil stellt erneut klar, dass ein Genussrecht eine schuldrechtliche Finanzierungsform ist, die dem Genussrechtsinhaber keine gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte verschafft. Man muss daher ausdrücklich vertraglich regeln, welche Informationsrechte dem Genussrechtsinhaber zustehen. Entsprechendes gilt für alle schuldrechtlichen Finanzierungsformen, wie z.B. bei einem partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen). Anderes gilt für die Informationsrechte von Stillen Gesellschaftern oder Kommanditisten, die einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Einsicht und Prüfung der Bücher und Papiere haben (§§ 233 HGB, 166 HGB). Die Rechte von Kommanditisten hat der BGH kürzlich weiter gestärkt: Liegt ein wichtiger Grund vor, hat der Kommanditist einen Anspruch auf Auskunft über die Geschäftsführung (vgl. BGH, Beschl. v. 14.06.2016, Az II ZB 10/15 und unseren Beitrag v. 21.09.2016). Wesentlich weiter gehen die Kontrollrechte von Gesellschaftern einer GmbH, denen die Geschäftsführer jederzeit auf Verlangen „unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten haben (§ 51a Abs. 1GmbHG).
Rechtsanwalt Gerhard Manz, Rechtsanwältin Julia Reinhardt, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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