Neu: Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr

Gerade kleine und mittlere Unternehmen leiden seit Langem an der schleppenden Zahlungsmoral größerer Geschäftspartner. Manchmal  sind  mehr oder weniger zähe Schuldner das Zünglein an der Waage, wenn es um die Abwendung einer Insolvenz geht. Hier soll eine überfällige Gesetzesänderung die KMU gegen säumige Zahler stärken. Im Verzug ist insoweit auch der deutsche Gesetzgeber gegenüber der EU.

Mittelständler sollen bald schneller an ihr Geld kommen.  Die öffentliche Hand und Großunternehmen sollen sie nicht länger zu unfreiwilligen Darlehensgebern machen können. Das Bundeskabinett hat deshalb am 1.4. den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Damit soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden.

Öffentliche Hand und Unternehmen sollen Zahlung nicht unangemessen rauszögern

Im Fokus der Neuregelung stehen Verträge,  in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen einräumen lassen. Diese sind  künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.  Nach der  Neuregelung sollen Rechnungen regelmäßig nach 30 Tagen zu begleichen sein.

Begrenzt werden sollen auch die Überprüfungs- oder Abnahmefristen.  Diese sind oft eine Einfallschneise mit der der stärkere Vertragspartner das Zahlungsziel zu Lasten des schwächeren Geschäftspartners  weit hinausschiebt.  Die Frist für Abnahme und Überprüfung von Gebäuden soll künftig nur 15 Tage dauern.

Verschärfte Wirksamkeitskontrolle gegen überlange Zahlungsfristen

Längere Fristen sollen künftig nicht mehr per AGB, sondern nur noch individuell vereinbart werden können.  Aber auch individuell darf die Frist grundsätzlich nur verdoppelt werden. Wird sie darüber hinaus verlängert, muss der davon profitierende Auftraggeber beweisen, dass dies frei vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist.

Verzugszins wird angehoben

Außerdem müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber nach dem Gesetzesentwurf bei einem Verzug tiefer in die Tasche greifen. Der Verzugszins zwischen gewerblichen Vertragspartnern -  zur Zeit durch den niedrigen Basiszinssatzes gedrückt - wird von 8 auf 9%  angehoben und es wird eine Pauschale von 40 Euro fällig, sobald der Schuldner in Verzug gerät.

Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr heben

Mit dem Gesetz soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessert  und die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen gestärkt werden, weshalb vor allem auch Handwerksbetriebe auf die  der Neuregelung warten.

Allerdings ist dies nicht der erste gesetzgeberische Versuch in diese Richtung und teils haben sich gut gemeinte Ansätze für die vermeintlich Begünstigten nicht bewährt, teilweise sogar nachteilig ausgewirkt, wie etwa das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen aus 2000, das zunächst mehr Verwirrung als Verbesserung stiftete. Wirtschaftliche Macht durch Gesetze auszugleichen, erweist sich fast immer als heikle Aufgabenstellung-

Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU -  Gesetzgeber ist auch im Verzug

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die Umsetzungsfrist endete am 16.3.2013. In der vergangenen Legislaturperiode gab es schon einmal einen Entwurf dazu, der fiel aber dem Hickhack zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen zum Opfer.

Übergangsregelungen

Die neuen Regelungen sollen auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse angewendet werden, doch der Termin des (verspäteten)  Inkrafttreten des Gesetzes ist noch offen. Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30.6.2015 erbracht wird.

Ergänzende Regelung im Unterlassungsklagengesetz

Die Regelungen werden flankiert durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz, wonach Unternehmensverbände auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis klagen können, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird.


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