Neue Kosmetikverordnung: Strengere Regeln für Händler+ Hersteller

Eine neue EU-Kosmetikverordnung soll ab dem 11.07.2013 mehr Sicherheit für Verbraucher bringen. Was nur wenige wissen: nicht nur den Herstellern von Cremes, Zahnpasta, Schminke & Co. werden damit strengere Pflichten auferlegt, sondern auch den Händlern dieser Produkte.

Wer schön sein will muss leiden - diese Binsenweisheit soll in der EU nicht gelten: Europaweit mehr Schutz und mehr Sicherheit für die Gesundheit der Konsumenten und auch ein höherer Tierschutz sind Ziel der neuen EU-Verordnung, die alles rund um Kosmetikprodukte regelt.

Sichere Kosmetika für gesündere Konsumenten

Sie ersetzt ab 11.07.2013 die bisher einschlägige Richtlinie 76/768 und die dazugehörigen deutschen Vorschriften. Das Besondere:

  • Sie wirkt ohne weitere Umsetzungsakte direkt in den EU-Staaten.
  • Eine Übergangszeit und damit Schonfrist für die betroffenen Unternehmen gilt nicht – allerdings müssen Produkte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung bereits ausgeliefert worden sind, nicht angepasst werden.

Die Hersteller von Kosmetikprodukten müssen sich auf schärfere Vorschriften einstellen. So unterliegen alle Kosmetika – egal ob Shampoo, Zahnpasta oder Mascara -  nach den neuen Regelungen jetzt einem produktbezogenen Meldeverfahren.

  1. Sie müssen vor dem Inverkehrbringen in einer Notifizierungsdatenbank registriert werden.
  2. Dort festgehalten werden u. a. die Rahmenrezeptur, der verantwortliche Hersteller, das Herkunftsland des Importeurs.
  3. Während es früher ausreichte, dass ein Produkt die Gesundheit nicht gefährdet, müssen künftig Kosmetika sicher sein; die Hersteller müssen dies nachweisen. 

Verschärfte Kennzeichnungspflichten für Shampoo, Zahnpasta und Co.

Die neuen Vorschriften sehen zudem strenge Kennzeichnungspflichten für Produkte vor. So müssen auf den Verpackungen der Produkte gut sichtbar und unverwischbar u. a. folgende Angaben stehen:

  • das verantwortliche Unternehmen
  • der Verwendungszweck des Produkts
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • besondere Vorsichtsmaßnahmen, die bei Gebrauch des Produkts einzuhalten sind
  • der Nenninhalt als Gewichts- oder Volumenangabe
  • die Chargennummer

Wird das Produkt auf dem deutschen Markt verkauft, müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein. Diese Angaben sind bereits jetzt schon auf nahezu allen im deutschen Handel erhältlichen Kosmetikprodukten zu finden. Für die Hersteller der Produkte wird sich hier daher nur wenig ändern.

Händler haben Kontrollfunktion

Umstellungsbedarf wird sich jedoch für diejenigen ergeben, die Kosmetikprodukte vertreiben. Sie tragen nun Mitverantwortung und müssen, bevor sie ein Produkt zum Verkauf ins Regal  oder online stellen dürfen, prüfen, ob

  1. die Kennzeichnungsinformationen eingehalten sind,
  2. die Angaben auf deutsch gehalten sind,
  3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist. 

Wenn sie feststellen, dass eine Anforderung nicht erfüllt ist, dürfen sie das Produkt nicht verkaufen. Wenn ihnen bekannt wird, dass von dem Mittel ein Risiko ausgeht, müssen sie sofort die Hersteller und die Gesundheitsbehörden informieren.

Keine Schonfrist

Die Verordnung sieht keine Übergangsregelung vor. Eine Schonfrist für die betroffenen Unternehmen gilt daher nicht – allerdings müssen Produkte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung bereits ausgeliefert worden sind, nicht angepasst werden.


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