Neue Kosmetikverordnung: Strengere Regeln für Händler und Hersteller
Wer schön sein will muss leiden - diese Binsenweisheit soll in der EU nicht gelten: Europaweit mehr Schutz und mehr Sicherheit für die Gesundheit der Konsumenten und auch ein höherer Tierschutz sind Ziel der neuen EU-Verordnung, die alles rund um Kosmetikprodukte regelt.
Sichere Kosmetika für gesündere Konsumenten
Sie ersetzt ab 11.07.2013 die bisher einschlägige Richtlinie 76/768 und die dazugehörigen deutschen Vorschriften. Das Besondere:
- Sie wirkt ohne weitere Umsetzungsakte direkt in den EU-Staaten.
- Eine Übergangszeit und damit Schonfrist für die betroffenen Unternehmen gilt nicht – allerdings müssen Produkte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung bereits ausgeliefert worden sind, nicht angepasst werden.
Die Hersteller von Kosmetikprodukten müssen sich auf schärfere Vorschriften einstellen. So unterliegen alle Kosmetika – egal ob Shampoo, Zahnpasta oder Mascara - nach den neuen Regelungen jetzt einem produktbezogenen Meldeverfahren.
- Sie müssen vor dem Inverkehrbringen in einer Notifizierungsdatenbank registriert werden.
- Dort festgehalten werden u. a. die Rahmenrezeptur, der verantwortliche Hersteller, das Herkunftsland des Importeurs.
- Während es früher ausreichte, dass ein Produkt die Gesundheit nicht gefährdet, müssen künftig Kosmetika sicher sein; die Hersteller müssen dies nachweisen.
Verschärfte Kennzeichnungspflichten für Shampoo, Zahnpasta und Co.
Die neuen Vorschriften sehen zudem strenge Kennzeichnungspflichten für Produkte vor. So müssen auf den Verpackungen der Produkte gut sichtbar und unverwischbar u. a. folgende Angaben stehen:
- das verantwortliche Unternehmen
- der Verwendungszweck des Produkts
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- besondere Vorsichtsmaßnahmen, die bei Gebrauch des Produkts einzuhalten sind
- der Nenninhalt als Gewichts- oder Volumenangabe
- die Chargennummer
Wird das Produkt auf dem deutschen Markt verkauft, müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein. Diese Angaben sind bereits jetzt schon auf nahezu allen im deutschen Handel erhältlichen Kosmetikprodukten zu finden. Für die Hersteller der Produkte wird sich hier daher nur wenig ändern.
Händler haben Kontrollfunktion
Umstellungsbedarf wird sich jedoch für diejenigen ergeben, die Kosmetikprodukte vertreiben. Sie tragen nun Mitverantwortung und müssen, bevor sie ein Produkt zum Verkauf ins Regal oder online stellen dürfen, prüfen, ob
- die Kennzeichnungsinformationen eingehalten sind,
- die Angaben auf deutsch gehalten sind,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.
Wenn sie feststellen, dass eine Anforderung nicht erfüllt ist, dürfen sie das Produkt nicht verkaufen. Wenn ihnen bekannt wird, dass von dem Mittel ein Risiko ausgeht, müssen sie sofort die Hersteller und die Gesundheitsbehörden informieren.
Keine Schonfrist
Die Verordnung sieht keine Übergangsregelung vor. Eine Schonfrist für die betroffenen Unternehmen gilt daher nicht – allerdings müssen Produkte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung bereits ausgeliefert worden sind, nicht angepasst werden.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Rechtsunsicherheit für die Kundenanlage
17.12.2024
-
Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
11.12.2024
-
Änderungen des Energiewirtschaftsrechts – Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?
10.12.2024
-
Anteil der Zahlungen von Cyber-Versicherungen wegen Datenschutzverstößen steigt stetig
06.12.2024
-
Das Scraping-Urteil des BGH zum Facebook-Datenleck
04.12.2024
-
BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
03.12.2024
-
Microsoft Advertising haftet bei fehlender Einwilligung automatisch gesetzter Cookies
28.11.2024
-
Rückbeteiligung bei Unternehmensverkäufen: Chancen und Herausforderungen
26.11.2024
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
25.11.2024
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024