Online-Linkpflicht zur OS-Schlichtungsplattform: erstes Urteil

Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, sind seit dem 9.1.2016 verpflichtet, ihre Internetseite mit einem leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform zu versehen und zwar unabhängig davon, ob eine Streitbeilegung bereits möglich ist oder nicht. Erste Urteile gegen Säumige liegen vor.

Seit dem 9.1.2016 postuliert Art. 14 Abs. 1 der EU-VO 524/2013 (ODR-Verordnung) die Link-Verpflichtung eines jeden sich unmittelbar (auch) direkt an Endverbraucher wendenden Online-Händlers.

Abmahnexperten haben sich positioniert

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Einige gerichtliche Entscheidungen hierzu sind bereits ergangen. Die Tendenz der Entscheidungen lautet: Unnachgiebige Anwendung der EU-VO bei jedem Rechtsverstoß.

Rechtsprechung inzwischen weitgehend einheitlich

Einzig das LG Traunstein hatte bisher Nachsicht mit einem gerichtlich in Anspruch genommenen Online-Händler gezeigt und einen gegen diesen auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Begründung: Die Verpflichtung sei rechtlich so lange nicht bindend, als die OS-Plattform ihrerseits noch gar nicht online ist bzw. die zur Streitbeilegung erforderliche Stelle noch nicht zur Verfügung steht (LG Traunstein, Urteil v. 20.4.2016, 1 HK o 1019/16). Das OLG München hat die Entscheidung wieder aufgehoben mit der auch von anderen Gerichten vertretenen Begründung:

Die tatsächlich noch nicht existierende Streitbeilegungsmöglichkeit ändere nichts an der rechtlichen Verpflichtung der Online-Händler, ihre Seiten mit einem Link auf die OS-Plattform zu versehen.

In einigen EU-Ländern bis heute keine Schlichtungsstelle

Was steckt hinter dieser, auf den ersten Blick kurios anmutenden Rechtsprechung? Die den Entscheidungen zu Grunde liegende Europäische StreitbeilegungsVO (ODR = Online-Dispute-Resolution-VO) verpflichtet die EU- Kommission zur Bereitstellung einer Online-Plattform zum Zwecke der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS- Plattform). Tatsächlich steht die OS-Plattform erst seit dem 15. Februar 2016 zur Verfügung. Ergänzend zu dieser Plattform sind in den einzelnen EU-Staaten entsprechend den Vorgaben der ODR-VO Schlichtungsstellen einzurichten, die bei verbraucherrechtlichen Streitigkeiten mit Onlinehändlern zur Streitbeilegung beitragen sollen. In Deutschland stehen diese Schlichtungsstellen inzwischen weitgehend bereit, in einigen anderen EU-Ländern noch nicht.

Verbraucher soll unmittelbar Zugriff auf Streitbeilegungsoption erhalten

Aber selbst fehlende Schlichtungsstellen hinderten die Gerichte nicht daran, die seit dem 9.1.2016 existierende Verpflichtung, die Händlerseite mit einem Link auf die OS-Plattform zu versehen, als unbedingt obligatorisch einzustufen. Das OLG München stellte in seinem Urteil auf Wortlaut und Sinn der ODR-VO ab.

  • Der dort verordnete Link diene der umfassenden Information der Verbraucher über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung.
  • Der Link solle dem Verbraucher außerdem eine besonders leicht zugängliche Möglichkeit verschaffen, die Option zur außergerichtlichen Streitbeilegung unmittelbar über das Internet wahrzunehmen.

Verbraucherinformation ist auch schon im Vorfeld sinnvoll

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nach Auffassung des Senats entgegen dem zuvor ergangenen Urteil des LG Traunstein auch nicht lauterkeitsrechtlich unerheblich, weil es zum Zeitpunkt des Verstoßes noch keine Streitbeilegungsstellen in Deutschland gegeben hat.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Verbraucher eine umfassende Information über diese (zukünftige) Möglichkeit dieser Art der Streitbeilegung erhalte, wobei nach einer Entscheidung des LG Bochum selbst die kurzzeitig noch fehlende OS-Plattform diese Information nicht unsinnig macht (LG Bochum, Urteil v.9.2.2016, I - 14 O 21/16). Eine Streitigkeit zwischen Verbraucher und Händler entstehe nicht notwendigerweise unmittelbar nach einem Kauf sondern könne innerhalb der Gewährleistungsfrist auch noch Monate nach einem Geschäftsabschluss virulent werden, so dass die Vorabinformation über die Möglichkeiten der Streitbeilegung in jedem Fall sinnvoll sei.

Interessen der Verbraucher haben Vorrang

Im Ergebnis ist nach Auffassung des OLG-München ein Verstoß gegen die EU-VO grundsätzlich dazu geeignet geeignet,

  • die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
  • Ohne die Verbreitung entsprechender Verweise bzw. Verlinkungen bleibe die OS-Plattform nämlich weitgehend unbekannt. Die dem Interesse der Verbraucher dienende Vorschrift drohe dann leer zu laufen.

Die Förderung einer Online-Streitbeilegung setze eine möglichst umfassende Information der Verbraucher auch bereits im Vorfeld der Einrichtung der Streitbeilegungsstellen voraus.

Ein Fest für Abmahner und Absahner

Das OLG stellte auch klar, dass es sich bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt und damit dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Damit hat das OLG ausdrücklich das Tor zur Abmahnung von Verstößen weit geöffnet. Das Unterlassungsbegehren gegen den Online-Händler hatte daher auch im entschiedenen Fall Erfolg. Die abzusehende Abmahnwelle läuft bereits.

(OLG München, Urteil v. 22.9.2016, 29 U 2498/169).

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Hintergrund

Mit den Online-Schlichtungsstellen sollen die Interessen der Verbraucher insbesondere beim grenzüberschreitenden Handel gestärkt werden, da es hier immer noch erhebliche Unsicherheiten gibt, etwa im Hinblick auf die juristische Durchsetzung von Ansprüchen. Die Online-Streitbelegung soll daher helfen, Schwierigkeiten auf außergerichtlichem Wege und somit schneller, effizienter und zugleich kostengünstiger zu lösen.


Schlagworte zum Thema:  Verbraucherschutz