Internet-Shops müssen Link zu Online-Schlichtungsstellen setzen

Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen sollen künftig einfacher über spezielle Online-Schlichtungsstellen beigelegt werden. Eine EU-Verordnung schreibt vor, dass Online-Händler seit dem 9. Januar über einen Link auf diese Option aufmerksam machen müssen. Händlern, die diesen Hinweis auf ihren Websites nicht geben, drohen Abmahnungen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das ebenfalls neue Pflichten zur Online-Schlichtung enthält, wurde im BGBl. veröffentlicht. Es tritt zu großen Teilen am 1. April, in weiteren eilen am 1.2.2017 in Kraft.

Am 9. Januar 2015 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten. Händler müssen seit diesem Tag einen Link auf eine Plattform nennen, auf der eine Online-Streitschlichtung möglich gemacht werden soll.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und EU-Richtlinien

Der Bundesrat ließ das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das die Richtlinie umsetzt und weitere Informationspflichten für Händler bringt, in seiner Sitzung am 29. Januar 2016 passieren. Mit diesem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wird die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) umgesetzt werden. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die dort normierten weiteren Informationspflichten für Online-Händler treten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.

Linkpflicht gilt schon

Seit 9.1. 2016 müssen nach EU-Verordnung Nr. 524/2013 bereits alle Online-Händler einen leicht zugänglichen Link zu einer EU-Informationsseite (OS-Plattform)  über ein neues Online-Schlichtungsverfahren auf ihre Websites integrieren. Mittlerweile ist diese EU-Website fertiggestellt. Wird die Pflicht zur Veröffentlichung verletzt, drohen beispielsweise Abmahnungen.

Über diese neuen OS-Plattform, auf der Händler und Verbraucher ohne gerichtliche Hilfe rechtliche Streitigkeiten klären können sollen, kann insbesonderes der Verbraucher Beschwerden über den Online-Händler einreichen. Die Plattform soll diese an zuständige Schlichtungsstellen weiterleiten.

Hintergrund

Mit den Online-Schlichtungsstellen sollen die Interessen der Verbraucher insbesondere beim grenzüberschreitenden Handel gestärkt werden, da es hier immer noch erhebliche Unsicherheiten gibt, etwa im Hinblick auf die juristische Durchsetzung von Ansprüchen. Die Online-Streitbelegung soll daher helfen, Schwierigkeiten auf außergerichtlichem Wege und somit schneller, effizienter und zugleich kostengünstiger zu lösen.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll Verbrauchern einen Zugang zu günstiger und schneller Mediation bei Streitigkeiten über gekaufte Waren oder Dienstleistungen bieten. Deutschland ist mit der Umsetzung des Gesetzes schon etwas in Verzug. Juristische Berufsverbände sorgen sich um die Qualität der Schlichtungen und Verbraucherschützer fürchten ein zahnloses Instrument.

Online-Schlichtungsstelle können von beiden Parteien angerufen werden

Die neue Online-Schlichtungsstelle soll dabei von beiden Parteien angerufen werden können.

  • Es sind also nicht nur Beschwerden von Verbrauchern über Online-Shops möglich,
  • auch Händler können sich hier über Problem-Kunden beschweren.

Zwar wurde die Online-Schlichtung primär für den grenzüberschreitenden Handel entwickelt, sie kann aber auch in solchen Fällen genutzt werden, in denen Händler und Kunde im selben Land ansässig sind.

Wer ist betroffen?

  • Die Pflicht zur Aufnahme eines Links auf die Informationsseite ist für alle Online-Händler obligatorisch, die Waren oder Dienstleistungen (auch) an Verbraucher verkaufen.
  • Ausgenommen sind lediglich reine B2B-Händler.
  • Unklarheit herrscht derzeit darüber, ob auch solche Händler betroffen sind, die ausschließlich über Online-Verkaufsplattformen wie etwa ebay tätig sind. Hier könnte es eventuell ausreichend sein, wenn auf der Plattform bereits ein entsprechender Link vorhanden ist.

Wie muss der Link platziert werden?

Laut der Verordnung muss der Link  „leicht zugänglich“ auf der Internetpräsenz bereitgestellt werden.

  • Häufig wird daher empfohlen, einfach das ohnehin obligatorische Web-Impressum um diesen Link zu ergänzen, da für die Erreichbarkeit dieses Impressums bereits ähnliche Anforderungen gelten.
  • Prinzipiell in Frage kämen auch die AGBs, sofern diese tatsächlich auf den Webseiten direkt und einfach erreichbar sind. 
  • Der einzufügende Link auf die Informationsseite zur Online-Schlichtung führt, lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Die ist aber bis zum 15.2. noch in Arbeit.

Schlichtungsstellen und KostenKosten

Ab April 2016 werden die Schlichtungsstellenihre Arbeit nach den Grundsätzen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz aufnehmen - für Verbraucher weitgehend kostenfrei: 

  • Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt, kann von dem Verbraucher ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag missbräuchlich gestellt wurde. Auch in diesem Fall sind die Kosten für den Verbraucher auf 30 € gedeckelt.
  • Die Schlichtungsstelle kann aber vom Unternehmer ein „angemessenes Entgelt“ verlangen.

Es können sich Unternehmensverbände engagieren, um kostengünstige Schlichtungsstellen zu schaffen (§ 9 Abs. 1 VSBG).

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Die Stellen müssen mit mindestens einem Streitmittler besetzt sein, der Streitmittler ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden und darf nicht nur von einem Unternehmer oder von nur mit einem Unternehmer verbundenen Unternehmen vergütet oder beschäftigt werden.


Schlagworte zum Thema:  Verbraucherschutz, Mediation