Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2013 das Gesetz zur Einführung einer der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschlossen, welches der Bundesrat am 5.7.2013 gebilligt hat. Das Gesetz tritt am 19.7.2013 in Kraft, so dass u.a. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer ab diesem Zeitpunkt auch in der Partnerschaftsgesellschaft ihre Berufshaftung (aber auch nur diese!) beschränken können.

Hintergrund

Einige große Anwaltskanzleien waren in den letzten Jahren in die englische Rechtsform der Limited Liability Partnership gewechselt. Hierdurch konnte die persönliche Haftung der Partner ausgeschlossen werden, ohne die Steuernachteile der GmbH in Kauf zu nehmen. Die LLP wird in Deutschland nämlich als Personengesellschaft und damit steuerlich transparent behandelt. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und nun eine „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartGmbB) geschaffen. Diese Rechtsform steht allen freien Berufen offen, denen auch bislang die Partnerschaftsgesellschaft offen stand (selbständige Ärzte, Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten, Sachverständige etc., § 1 PartGG).

Der Inhalt des PartGmbB-Gesetzes

Das Gesetz zur Einführung der PartGmbB sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu schaffen. Bei dieser haftet den Gläubigern für etwaige Fehler bei der Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen nicht aber der handelnde Partner. Die Partner bleiben jedoch persönlich haftbar für sonstige Verbindlichkeiten wie Mieten, Versicherungsbeiträge und Lohn der Angestellten. Mandanten müssen auf die Haftungsbeschränkung durch den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“  hingewiesen werden, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.

Berufshaftpflichtversicherung

Voraussetzung für den Wechsel einer PartG in eine PartGmbB ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von (i) 1,0 Mio. EUR für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie (ii) 2,5 Millionen Euro für Rechtsanwälte für jeden Versicherungsfall. Eine Mindestsumme für andere freie Berufe ist nicht vorgesehen, diese müssen lediglich „angemessen“ versichert sein. Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen geht einher mit einem ganz erheblichen, gesetzlichen Versicherungsschutz, der den Gläubigern zugute kommt.

Hinweis

Für Steuerberater kam bislang der Wechsel in die GmbH & Co. KG in Betracht, um die persönliche Haftung zu beschränken. Zwar fordert die Tätigkeit in Form einer GmbH & Co. KG nach § 105 HGB an sich ein Gewerbe (ist also für freie Berufe ausgeschlossen). Für Steuerberater machte die Rechtsprechung allerdings eine Ausnahme von dieser Regel, während eine Tätigkeit in Form der GmbH & Co. KG für Ingenieure und andere freie Berufe bislang überwiegend abgelehnt wird. Für Anwälte stellten die Obergerichte regelmäßig fest, dass eine Tätigkeit in Form der GmbH & Co. KG auch berufsrechtlich nicht möglich war.

Die Einführung der PartGmbB schafft nun auch für andere freie Berufe eine attraktive Rechtsform mit beschränkter Haftung, die als Ausgleich und zum Schutz der Gläubiger über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen muss.

Bestehende Partnerschaftsgesellschaften können identitätswahrend in eine PartGmbB umgewandelt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss erfüllt sein und die Haftungsbegrenzung in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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