Qualifizierung eines Angestellten als faktischer Geschäftsführer

Ob ein Angestellter als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren ist, ist anhand des Gesamterscheinungsbilds seines Auftretens zu beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere, inwieweit das nach außen wirkende Handeln des Angestellten der üblichen Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans entspricht.

Hintergrund

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt, bei welcher der Beklagte als Angestellter tätig war. Nach Zahlungsunfähigkeit der GmbH leistete der Beklagte im Namen der GmbH verschiedene Zahlungen in Höhe von insgesamt 426.367,68 EUR. Der Kläger begehrt vom Beklagten als (angeblich) faktischem Geschäftsführer nun die Zahlung von 426.367,68 EUR gemäß § 64 GmbHG. Der Beklagte sei aufgrund seines Auftretens im Außenverhältnis als Geschäftsführer und der Verfügung über zentrale Steuerungsgewalt in allen Bereichen zum Schadensersatz wegen Insolvenzverursachung verpflichtet.

Das Urteil des OLG München vom 17.07.2019 - 7 U 2463/18

Das OLG München wies den Zahlungsanspruch des Klägers zurück. Zwar kommt eine Haftung des faktischen Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG grundsätzlich in Betracht. Der Kläger habe jedoch bereits nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte faktischer Geschäftsführer gewesen sei.

Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten habe, komme es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach sei es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdränge. Entscheidend sei vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen habe. Für das OLG München war die pauschale Behauptung der faktischen Geschäftsführung unter Auflistung der Tätigkeitsbereiche – Werbung, Akquise, Preiskalkulation, Angebotsofferten, Leistungserbringung, Zahlungsaufträge, Sozial- und Steuerabgaben, Buchhaltung –­ nicht ausreichend für die Bejahung der haftungsbegründenden Stellung des faktischen Geschäftsführers.

Anmerkung

Das OLG München befindet sich in einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bestätigt in seinem Urteil, dass es für die Frage, ob dem Handelnden eine Stellung als faktischer Geschäftsführer zukommt, insbesondere auf das Gesamterscheinungsbild des Auftretens des Handelnden ankommt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass der Handelnde tatsächlich im Außenverhältnis auf die Geschäfte der Gesellschaft einwirkt und dies für Dritte erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit der Einflussnahme oder die tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführer im Innenverhältnis reichen grundsätzlich nicht aus.

Auch wenn die Hürde für die Bejahung der Stellung als faktischer Geschäftsführer  regelmäßig als äußerst hoch einzustufen ist, ist für Angestellte, die nach außen ohne förmliche Bestellung wie ein Geschäftsführer auftreten, dennoch Vorsicht geboten.

Da der faktische Geschäftsführer nach § 64 GmbHG für Zahlungen der GmbH, die nach insolvenzreife geleistet werden, persönlich in Anspruch genommen werden kann, ergeben sich hieraus ggfs. bislang unbemerkte Haftungsrisiken. Gleiches gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung, sofern der faktische Geschäftsführer Pflichten gegenüber der GmbH verletzt, § 43 II GmbHG. Erschwerend kommt hinzu, dass der faktische Geschäftsführer ggfs. mit seinem Privatvermögen haftet, sofern sein Handeln nicht von einem etwaigen Versicherungsschutz abgedeckt ist (D&O Versicherung).

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Haftung des faktischen Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG analog

BGH zur Problematik des faktischen Geschäftsführers

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  • Der Umgang mit Unternehmenskrisen bis hin zum Insolvenzfall (§ 64 GmbHG),
  • die Beendigung der Geschäftsführerstellung und des Vertrags.
  • Wettbewerbsverbote

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