Zur Problematik des faktischen Geschäftsführers

Die Verschachtelung verschiedener Gesellschaften wird immer wieder als Instrument zur ungerechtfertigten Bereicherung Einzelner genutzt. Ob die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich von einer außenstehenden Person maßgeblich bestimmt werden, ist im Einzelfall oft schwer zu beurteilen.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte eine Unternehmensgruppe auf dem Feld der Sanierung und Vermarktung von Immobilien betrieben. Die VA-GmbH, welche der Angeklagte als Geschäftsführer führte, hatte verschiedene KGs gegründet, deren Komplementärin jeweils die VA-GmbH war. Jede KG betrieb ein eigenes Bauvorhaben. Als Generalunternehmer beauftragten die KG`s die A-GmbH, die von einer ebenfalls angeklagten Geschäftsführerin geführt wurde. Die A-GmbH wiederum beauftragte einen weiteren Generalunternehmer sowie diverse Subunternehmer mit der Erbringung der erforderlichen Bauleistungen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand hierbei von vornherein die Absicht, die Subunternehmer nicht oder jedenfalls nicht vollständig zu bezahlen. Die A-GmbH stellte den einzelnen KG`s Rechnungen für erbrachte Leistungen aus, die anschließend rechtsgrundlos ganz oder teilweise storniert wurden. Erbrachte Zahlungen wies die A-GmbH an die KG`s zurück. Hierdurch wurde sie gegenüber den Subunternehmern plangemäß zahlungsunfähig und war gezwungen, Insolvenz anzumelden.

LG verurteilte den Geschäftsführer wegen Untreue

Das zuständige LG sah es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer der VA-GmbH einen solchen Einfluss auf die A-GmbH hatte, dass er als Veranlasser der Rechnungsstornierungen gegenüber den KG`s und der anschließenden Rücküberweisungen zu sehen war. Aufgrund dieses Sachverhalts sah das LG den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB als verwirklicht an und verurteilte den Angeklagten zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte.

Treueverhältnis nicht hinreichend begründet

Dem BGH war die Begründung des LG zu lückenhaft. Zwar ging auch der BGH Senat davon aus, dass der Angeklagte einen erheblichen Einfluss auf das Geschäftsgebären der A-GmbH hatte. Einfluss allein begründet aber noch keine faktische Geschäftsführerstellung (BGH, Urteil v. 10.5.2000, 3 StR 101/00). Auch folge aus der bloßen Möglichkeit der Einflussnahme noch nicht das für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 StGB erforderliche Treueverhältnis.

Kooperationsbasis ist im Urteil darzulegen

Nach Auffassung des Senats hatte das LG die Hintergründe des Zusammenwirkens des Angeklagten und der Geschäftsführerin der A-GmbH nicht hinreichend aufgeklärt. Nach ständiger Besprechung des BGH ist vielmehr eine tatsächlich beherrschende Stellung des faktischen Geschäftsführers gegenüber dem formalen Geschäftsführer erforderlich. Der BGH fordert insoweit grundsätzlich eine Klärung der Einzelheiten. Hierzu zählen insbesondere die Fragen, ob dem faktischen Geschäftsführer eine Bankvollmacht zusteht und ob er beispielsweise Kompetenzen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern hat. Dies alles sind nach der Rechtsprechung Essentialia, die eine faktische Gesellschafterstellung indizieren können (BGH, Urteil v. 27.6.2005, II ZR 113/03).

Zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen

Da das LG es unterlassen hat, diese Hintergründe hinreichend zu erhellen, hat der Senat das Urteil insoweit aufgehoben und dem LG aufgegeben, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

(BGH, Urteil v. 13.12.2012,5 StR 407/12)