Reiserücktrittsversicherung: wegen Durchfall abgesagte Flugreise

Unerwartete Erkrankungen sind vor einer geplanten Reise besonders ärgerlich und können einen Reiseantritt unzumutbar machen. Dies gilt auch im Falle einer Durchfallerkrankung entschied das OLG Celle und verpflichte die Reiserücktrittsversicherung, welche der Betroffene zuvor abgeschlossen hatte, zur Leistung.

In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall fühlte sich der Versicherungsnehmer aufgrund einer heftigen Durchfallerkrankung nicht in der Lage, seine geplante Flugreise anzutreten. Er wollte deshalb die vorsorglich abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen.

Trotz Medikamenteneinnahme fortbestehende heftige Durchfallerkrankung 

Bei dem Erkrankten lag eine Durchfallerkrankung in erheblicher Ausprägung vor, welche trotz Medikamenteneinnahme fortbestand und den Betroffenen überfallartig, ohne Vorwarnung zwang, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen lies.

Der Versicherer sah sich jedoch nicht in der Leistungspflicht und lehnte das Anerkennen eines Versicherungsfall ab.

OLG Celle: Nicht entscheidend ist eine konkrete ärztliche Diagnose

Das OLG Celle gab dem betroffenen Urlauber Recht: Wird die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwartet schweren Erkrankung betroffen, liege ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen vor.

  • Herbei komme es auch nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an, so das Oberlandesgericht.
  • Vielmehr sei entscheidend, ob die krankheitsbedingte Symptomatik den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lassen.

Im Falle einer Durchfallerkrankung, wie vorliegend, könne der Betroffene nicht auf die Sanitäranlagen während des Fluges oder am Urlaubsort verwiesen werden. Die Zumutbarkeit der Reise dürfe daher nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden, argumentierten die Richter.

Bei Durchfallerkrankung muss jederzeit Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein

Lebensnah gab das Gericht zu bedenken, dass

  • schon bereits bei der Anfahrt,
  • beim Einchecken
  • und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette aufgesucht werden könne.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten, welche auch aufgrund der Bedürfnisse der anderen Passagiere nicht jederzeit, zur Verfügung stünden. Bei der vorliegenden Erkrankung in diesem Ausmaß müsse jedoch eine jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Insbesondere aber bei einem längeren Flug sei dies regelmäßig nicht der Fall, so dass der Reiseantritt insgesamt unzumutbar sei. Die Versicherung war daher zur Zahlung verpflichtet.

(OLG Celle, Urteil v. 3.12.2018, 8 U 165/18).


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