Tchibo setzt sich gegen die Vorgabe von 20 m² Verkaufsfläche pro Person durch
Tchibo-Filialen zu klein für Kunden?
Die „Corona-Verordnung-Einzelhandel“ des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 3.5.2020 regelt in § 3, dass im Einzelhandel auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstandes von 1,5 m zu achten ist.
- Gemäß § 3 Abs. 3 ist die Anzahl der Kunden in Geschäften des Einzelhandels in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen,
- dass die Abstandsregel eingehalten werden kann.
20 m² pro Kunde als „Richtgröße“
„Richtgröße“ für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hiernach 20 m² Verkaufsfläche pro Person einschließlich der Beschäftigten. In der Praxis führt dies bei vielen kleingeschnittenen Tchibo-Filialen dazu, dass außer den Verkäufern kein Kunde die Filialen betreten darf. Bei einer Verkaufsfläche von beispielsweise 39 m² dürfte hiernach überhaupt nur eine Person (Verkäufer) in der Filiale anwesend sein.
Landesnorm zur Kundenzahl im Laden ist zu unbestimmt und damit unwirksam
Nach Auffassung des VGH genügt diese landesrechtliche Vorschrift nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Schon die Verwendung des Begriffs „Richtgröße“ lasse nicht erkennen, ob die damit in Bezug genommene Relation von Verkaufsfläche und Personenzahl als verbindliche Vorgabe oder lediglich als anzustrebendes Ziel und damit als unverbindliche Orientierungsgröße mit der Möglichkeit der Abweichung gemeint sei. Der VGH erklärte die Norm daher als mit dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung nicht vereinbar und damit für unwirksam
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 5.6.2020, 1 S 1623/20).
→ Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg
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