Wenn Sturmschäden Tage nach dem Sturm eintreten

Sturmschäden und damit verbundene Rechtsfragen werden häufiger: Muss ein Gebäudeversicherer für den Schaden durch einen umgekippten Baum auch aufkommen, wenn dieser erst mehrere Tage nach dem Sturm das Haus beschädigt?

Sie haben teils harmlose, teils wohlklingende Namen wie Elon, Felix oder Friederike, die ­ Stürme oder Orkane, vor denen der Deutsche Wetterdienst zunehmend warnen muss.

Als Absicherung gegen Sturmschäden eignet sich die Gebäudeversicherung. Doch wie sieht es mit dem Anspruch gegen die Versicherung aus, wenn zwischen Sturm und Sturmschaden mehrere Tage vergangen sind?

Baum stürzte erst 6 Tage nach dem Sturm auf das Gebäude

Im vor dem OLG Hamm verhandelten Fall ging es um den Schaden durch einen Baum, der erst einige Tage nach einem Sturm vom Nachbargrundstück auf das versicherte Gebäude gefallen war. Die beklagte Gebäudeversicherung lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen. Begründung:

  • Der Baum sei nicht unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen worden.
  • Vielmehr seien zwischen dem allenfalls in Betracht kommenden Sturm vom 28.10.2010 und dem Umfallen des Baumes am 06.03.2010 immerhin sechs Tage vergangen.

Landgericht sieht Versicherungsfall

Bereits das Landgericht war davon ausgegangen, dass ein Versicherungsfall i.S.d. § 8 Nr. 2b VGB 88 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) vorliegt. Begründung:

  • Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse verstehen könne.
  • Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände verursacht würden, die unmittelbar während des Sturmes herumwirbelten.
  • Es fehle insoweit, anders als bei der Regelung in Nr. 2. a) der Bedingungen, die Einschränkung „unmittelbare Einwirkung“.

Das OLG Hamm bestätigte die Sichtweise des Landgerichts, dass ein Versicherungsfall i.S.d. § 8 Nr. 2b) VGB 88 vorliege und dass dem Kläger insoweit einen Anspruch auf Ersatz der durch den Sturm verursachten Schäden zustehe.

Darum sah das OLG einen Anspruch gegen die Gebäudeversicherung:

  • Einige Tage vor dem Umstürzen des Baumes habe unstreitig eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 geherrscht und damit ein Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen.
  • Aufgrund des Sachverständigengutachtens stand fest, dass der Sturm den später umgestürzten Baum entwurzelt
  • und damit dazu geführt habe, dass der Baum auf das Haus des Klägers gefallen sei.

Dass der Baum nicht unmittelbar nach dem Sturm auf das Haus fiel, sondern zeitverzögert einige Tage später ändere nichts daran, dass der Sturm ursächlich dafür war, dass der Baum auf das Flachdach des Hauses fiel und das Gebäude beschädigte.

Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entscheidend

Auch das OLG thematisierte das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der dürfe die VGB 88 berechtigterweise dahingehend verstehen,

  • dass jedenfalls dann, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür sei,
  • dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fielen
  • und hierdurch einen Schaden verursachten,
  • ein versicherter Sturmschaden vorliege.

Nicht entscheidend sei, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwischen dem Kausalereignis Sturm und der Beschädigung des Gebäudes keine weitere Ursache trete, das heißt, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.

Fazit: Die Gebäudeversicherung muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

(OLG Hamm, Urteil v. 25.09.2017, 6 U 191/15).


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Hintergrund:

Welche Sturmfolge-Kosten sind versichert?

Die Versicherungen übernehmen insbesondere Kosten

  • für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie deren Ablagern und Vernichten.
  • Außerdem die Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
  • Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
  • Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen;
  • Reparaturkosten und Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
  • Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung, allerdings ohne Nebenkosten wie Frühstück und Telefon, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

Schlagworte zum Thema:  Versicherungsschutz, Gebäude