Neue Regelungen im Reisevertragsrecht treten zum 1.7.2018 in Kraft
Wer bisher eine Pauschalreise gebucht hatte, erhielt im Falle einer Insolvenz des Veranstalters sein Geld zurück, konnte bei Reisemängeln den Preis mindern und Schadenersatz verlangen.
EU-Richtlinie verlangt mehr Schutz für Baustein-Reisen
Bei individuell gebuchten Einzelleistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen war dies grundsätzlich nicht möglich. Zwar sah die Rechtsprechung bei „Baustein-Reisen“, bei welchen der Urlauber im Reisebüro oder auf einem Online-Portal verschiedene Leistungen zum Zweck einer Reise individuell ausgesucht und gebucht hatte, einen gleichen Schutz wie bei Pauschalreisen vor. Die Grenzen waren jedoch fließend.
Die 2015 beschlossene EU-Richtlinie beabsichtigte daher,
- bei Buchungen von Pauschalreisen europaweit Mindeststandards einzuführen
- und den Schutz bei Online- und Einzelbuchungen zu verbessern.
Da der Standard in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten bisher insbesondere durch die Rechtsprechung sehr hoch war, werden die Veränderungen jedoch auch skeptisch gesehen.
Das neue Reiserecht bringt Verbrauchern folgende Vorteile:
Wer als Reisebüro oder online einem Kunden mehrere Leistungen anbietet und einen Gesamtpreis in einer Rechnung verlangt, verkauft einen Pauschalreisevertrag.
- Online-Anbieter haften zukünftig wie Pauschalreiseanbieter, wenn der Kunde innerhalb von 24 Stunden weitere Einzelleistungen auf verlinkten Seiten dazu buchen (Click-Through-Buchungen) oder eine Warenkorbfunktion für Einzelleistungen angeboten wird.
- Urlauber können nun Schadenersatzansprüche für Reisemängel europaweit zwei Jahre lang anstatt bisher innerhalb eines Monats geltend machen.
Trotzdem sollten Urlauber Mängel wie bisher sofort bei der Rezeption oder Reiseleitung anzeigen und dokumentieren, damit eine Nachbesserung erfolgen kann.
Strengere Informationspflichten über Visum, Passvorschriften und Impfungen
Immer wieder stehen Reisende erst vor Ort oder am Flughafen fest, wie sie sich besser auf die Reise und ihr Reiseziel hätten vorbereiten sollen. Nun müssen Reiseverkäufer die Kunden darüber aufklären, welche Pass- bzw. Visumvorschriften beachtet werden müssen und welche Impfungen vorliegen sollten.
Basisschutz bei verbundenen Reiseleistungen: Information und Insolvenzabsicherung
Künftig müssen Reisebüros und Online-Anbieter bei verbundenen Reiseleistungen, bei welchem dem Urlauber ein individuelles Reisepaket mit verschiedenen Einzelleistungen innerhalb eines Tages und mit getrennten Rechnungen wie Flug und Hotel verkauft wird, zumindest gegen Insolvenzen abgesichert sein, wenn sie Kundengelder kassieren.
Der Kunde muss außerdem in Formblättern explizit darüber informiert werden, welche Art von Reise er gebucht hat und welche Rechte ihm zustehen.
Unterlässt der Vermittler dies, wird er zum Reiseveranstalter mit den dazugehörigen Pflichten des Pauschalreiserechts.
Größere Preisänderungen nach Buchung bis zu 20 Tage vor Reiseantritt möglich
Die neuen Nachteile für dutsche Verbraucher sind:
- Anstatt bisher 5 % Preiserhöhung sind zukünftig bis zu 8 % Preissteigerung bis 20 Tage vor Reiseantritt nachträglich durch den Reiseanbieter möglich, ohne dem Kunden ein Rücktrittsrecht einräumen zu müssen.
- Für Tagesreisen, wie etwa Busreisen/ Städtereisen, gilt nur noch ab einem Preis von 500 EUR das für den Kunden günstigere Pauschalreiserecht.
- Bei der Buchung von Ferienhäusern bzw. –wohnungen gilt ebenfalls nicht mehr das Pauschalreiserecht. Vielmehr müssen Verbraucher, welche beispielsweise ein Haus in Kroatien oder Spanien über einen deutschen Veranstalter buchen, damit rechnen, dass dortiges Recht zur Anwendung kommt und dadurch die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert wird.
Hintergrund:
Bisher galt: Reisebüros sind Reisevermittler, keine Reiseveranstalter. Daher sind sie nach dem Reisevertragsrecht oft nicht für Mängel bei vermittelten Leistungen verantwortlich. Wer seine Reise über sie individuell zusammenstellt, steht bisher nicht selten vor dem Problem, den jeweiligen Dienstleister (Fluglinie, Hotel etc.) wegen Schadensersatz direkt angehen zu müssen. Am besten geschützt sind die Bucher von Pauschalreisen.
Weitere News zum Thema:
BGH: Reisebüros sind keine Reiseveranstalter und daher für Reisemängel nicht verantwortlich
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.797
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.297
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.4752
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.463
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.389
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.369
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.309
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.224
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
1.089
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.028
-
Rechtsunsicherheit für die Kundenanlage
17.12.2024
-
Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
11.12.2024
-
Änderungen des Energiewirtschaftsrechts – Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?
10.12.2024
-
Anteil der Zahlungen von Cyber-Versicherungen wegen Datenschutzverstößen steigt stetig
06.12.2024
-
Das Scraping-Urteil des BGH zum Facebook-Datenleck
04.12.2024
-
BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
03.12.2024
-
Microsoft Advertising haftet bei fehlender Einwilligung automatisch gesetzter Cookies
28.11.2024
-
Rückbeteiligung bei Unternehmensverkäufen: Chancen und Herausforderungen
26.11.2024
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
25.11.2024
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024