Ärztliche Zweitmeinung vor Operation: Anspruch, Leistung

Versicherte haben bei einer bestimmten Indikation zu einem planbaren Eingriff Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Dabei wird geprüft, ob der geplante Eingriff medizinisch notwendig und sachgerecht ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) startet aktuell Beratungen zu zwei weiteren Eingriffen.

Wer vor einer Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers steht oder vor einer elektrophysiologischen Herzuntersuchung und dem Veröden von krankhaftem Herzmuskelzellen (Ablation), soll nach den Plänen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) künftig vor dem Eingriff eine zweite ärztliche Meinung einholen können. Der G-BA hat am 15.7.2021 die dafür notwendigen Beratungen zur Aufnahme dieser planbaren Eingriffe am Herzen in seine Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) begonnen. Gleichzeitig beauftragte er das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Entscheidungshilfen zu diesen Themen für Patientinnen und Patienten zu erarbeiten. Das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung soll dabei helfen, medizinisch nicht notwendige planbare Operationen zu vermeiden. Mit dem Start des Leistungsanspruchs der Zweitmeinung für die beiden neu hinzugekommenen Eingriffe rechnet der G-BA Ende 2021/Anfang 2022.

Liste von 15 planbaren Eingriffen für das Zweitmeinungsverfahren

Im April 2020 hatte der G-BA das IQWiG beauftragt, eine Liste von 15 planbaren Eingriffen zu erarbeiten, die sich besonders für einen Anspruch der Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung eignen könnten. Der Bericht des IQWiG vom 25.2.2021 dient als Grundlage für die weiteren Auswahlberatungen im G-BA.

Die bereits laufenden Beratungen zum Zweitmeinungsverfahren zu Eingriffen an der Wirbelsäule schließt der G-BA voraussichtlich im vierten Quartal 2021 ab.

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen

Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt.

Bei welchen Eingriffen besteht Anspruch auf Zweitmeinung?

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Implantation einer Knieendoprothese

Ärztliche Zweitmeinung: Leistungsumfang

Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsverfahrens und der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA in einer Patienteninformation.

Informationen und Entscheidungshilfen

Das IQWiG bietet online allgemeine Informationen zur Zweitmeinung vor Operationen sowie Entscheidungshilfen zu folgenden planbaren Eingriffen an:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Gebärmutterentfernung
  • Knie-Gelenkersatz
  • Mandeloperation
  • Schulterarthroskopie
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Schlagworte zum Thema:  Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzt