eGK: Dürfen Krankenkassen Lichtbilder dauerhaft speichern

Krankenkasse dürfen Lichtbilder von Versicherten nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte damit hergestellt und dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist datenschutzrechtlich unzulässig. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Das Lichtbild, welches auf der elektronischen Gesundheitskarte abgebildet ist, soll dazu beitragen, eine missbräuchliche Kartenverwendung und somit die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu verhindern.

Krankenkasse speichert Lichtbilder bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses

Eine Krankenkasse lehnte den Antrag eines Versicherten ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen. Die Krankenkasse argumentierte damit, dass sie berechtigt sei, die Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötigt. Dieses Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

BSG verurteilt Krankenkasse zur Unterlassung

Der Versicherte hatte mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg zunächst keinen Erfolg gehabt. Daraufhin legte er Revision beim Bundessozialgericht ein - mit Erfolg. Die Krankenkasse wurde zur Unterlassung verurteilt: Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung.

BSG: Dauerhafte Speicherung von Lichtbildern nicht zulässig

Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.

Hinweis: BSG, Urteil v. 18.12.2018, B 1 KR 31/17 R

BSG

Schlagworte zum Thema:  EGK, Krankenkasse