LSG-Urteil: Krankenkasse muss Bewegungstrainer als Hilfsmittel

Eine Krankenkasse wurde zur Kostenübernahme für einen Bewegungstrainer verurteilt. Wesentlicher Grund war die Unterstützung und Förderung der Therapie im Sinne der Behandlungsziele.

Hilfen zur Bewegungsförderung fallen nur ausnahmsweise in die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen, da es grundsätzlich dabei an einem eindeutigen Krankheitsbezug fehlt. Denn Sport fällt im Gegensatz z. B. zur Krankengymnastik nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff. Anders ist es nur dann, wenn der medizinische Zweck überwiegt. So sprachen die Richter des LSG Sachsen mit Urteil v. 18.1.2013 (L 1 KR 33/11) einer Klägerin ein Bewegungstherapiegerät zulasten der Krankenkasse zu.

Hilfsmittel senkt weiteren Therapiebedarf

Die an Multipler Sklerose leidende Frau verlangte die Kostenübernahme für ein fremdkraftgetriebenes Bewegungstherapiegerät (MOTOmed viva2) zur selbstständigen Benutzung. Krankengymnastik wurde ergänzend 2 x wöchentlich in Anspruch genommen. Durch den Einsatz des Bewegungstrainers könne eine Erhöhung der bisherigen Therapiefrequenz vermieden werden. Die Krankenkasse lehnte allerdings die Kostenübernahme ab.

Da das Gerät allein als ergänzende Maßnahme zur krankengymnastischen Behandlung eingesetzt werde, übersteige die beantragte Versorgung das Maß des Notwendigen. Bei der Klägerin sei die Fortführung der Krankengymnastik zum Erhalt des jetzigen Leistungsvermögens notwendig.

Geringere Behandlungsfrequenz durch eigene Betätigung

Wenn ein Hilfsmittel spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird und dadurch zu ihrem Erfolg beitrage, diene es der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Davon sei bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat. Voraussetzung für die Kostenübernahme sei, dass das beanspruchte Hilfsmittel diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann. Eine unmittelbare Bedienung des Hilfsmittels durch den Arzt selbst ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Hilfsmittel ist Bestandteil des Therapieplans

Durch den Bewegungstrainer werde die physiotherapeutische Behandlung teilweise ersetzt, da sie durch die eigene Betätigung der Klägerin mit Hilfe des Bewegungstrainers geringer ausfallen kann. Damit ist der Einsatz des Bewegungstrainers Teil des ärztlich verantworteten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens (Therapieplans). Denn das Hilfsmittel wird neben der Physikalischen Therapie eingesetzt und wird bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt.

Die Kasse musste in dem Streitfall die Kosten für das Hilfsmittel übernehmen. Eine Revision gegen das Urteil hat das LSG nicht zugelassen.


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